Leitsatz
1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstückschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt.
2. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten.
Normenkette
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Sachverhalt
Der Kläger hatte mit seiner Tochter einen notariellen Vertrag über eine schenkweise Grundstücksübertragung geschlossen. Zugleich waren die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt worden. Noch vor der Umschreibung hoben die Parteien den Vertrag formlos wieder auf. Den Umschreibungsantrag nahmen sie wieder zurück. Das FA sah in der Vertragsaufhebung eine Rückschenkung des Grundstücks an den Kläger. Das FG und der BFH folgten dem jedoch nicht.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH hat die Tochter zugunsten des Klägers keine Zuwendung erbracht, und zwar weder in Gestalt des Grundstücks noch durch den Verzicht auf ihr Anwartschaftsrecht oder ihren Eigentumsverschaffungsanspruch.
Das Grundstück scheidet als Gegenstand einer Zuwendung aus, weil es dem Kläger bei der Vertragsaufhebung noch gehörte. Daran ändert die Rechtsprechung des BFH zum Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstückschenkung nichts. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Grundstückschenkung ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch bewilligt hat. Diese Rechtsprechung hat aber zur Voraussetzung, dass die Umschreibung im Grundbuch nachfolgt und es damit zum Eigentumswechsel kommt. Nur bezüglich eines tatsächlich vollzogenen Übergangs des Grundstücks sollte ein unter dem Gesichtspunkt der §§ 11, 14 oder 37 ErbStG sinnvoller Ausführungszeitpunkt bestimmt werden; für den Fall eines ausgebliebenen Wechsels des Grundstückeigentums sollte dagegen keine Grundstückschenkung fingiert werden.
Der Verzicht auf das Anwartschaftsrecht scheidet als Zuwendungsgegenstand aus, weil die Bedeutung eines derartigen Verzichts für den Noch-Eigentümer im Erlass der Verschaffungsverpflichtung liegt, der Verschaffungsanspruch aber in der Person der Tochter noch keinen Vermögenswert hatte.
Hinweis
Die Frage, ob zivilrechtlich auch die Aufhebung des Vertrags über eine Grundstückschenkung der Form des § 313 Abs. 1 BGB (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB) bedurft hätte, kann schenkungsteuerlich dahinstehen. Ist sie formbedürftig, besteht der Eigentumsverschaffungsanspruch fort; ist sie es nicht, fehlt es am Gegenstand einer Zuwendung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.7.2002, II R 33/01