Leitsatz
Fehlen die Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung, ist grundsätzlich das Jahr der Rücklagenbildung zu korrigieren. Ist dies nicht möglich, ist die Rücklage am Ende des Rücklagenzeitraums aufzulösen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte 1999 eine Ansparabschreibung für in 2000 geplante Investitionen gebildet. Da diese im Jahr 2000 nicht aufgelöst wurde gab er auf Rückfrage des Finanzamts an, eine Investitionen könne erst nach Fertigstellung des Gebäudes 2002 oder 2003 erfolgen. Bis 2004 erfolgte keine Auflösung der Rücklage. Auf Nachfrage des Finanzamts gab der Steuerpflichtige an, die Investition in Form von Sanierung des Dachstuhls, Absatzfilterstation und Fertigstellung der Heizung sei in den Jahren 2001 bis 2003 erfolgt. Er beantragte Änderung der Steuerfestsetzung dieser Jahre. Das Finanzamt löste dagegen die Rücklage im Rahmen der Steuerfestsetzung 2004 auf. In der hiergegen gerichteten Klage trägt der Steuerpflichtige erstmals vor, dass die Ansparabschreibung rechtlich unzulässig gewesen sei, weil sie für Investitionen in unbewegliche Wirtschaftsgüter gebildet worden sei. Folglich sei die Veranlagung 1999 zu korrigieren, was aber verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist.
Entscheidung
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Der Begründung des Klägers, bei insgesamt fehlenden Voraussetzungen für die Rücklage sei schon deren Bildung nicht anzuerkennen, stimmte das FG mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH zu. In diesen Fällen ist auch eine bestandskräftige Veranlagung für das Jahr der Rücklagenbildung wieder zu ändern, wenn die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften (§ 164 AO, §§ 172 ff. AO) erfüllt sind. Nur wenn kein Änderungstatbestand erfüllt ist, bleibt es bei der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Dann ist die Rücklage am Ende des Rücklagenzeitraums aufzulösen, bei Existenzgründern i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a.F. also am Ende des 5. Folgejahrs nach dem Jahr der Bildung. Solange nämlich eine Änderung des fehlerhaften Bescheids möglich ist, gebietet es der Grundsatz der Belastungsgleichheit, auch nachträglich eine Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere im gesetzlich vorgesehenen Umfang zuzulassen.
Bei der Zwangsauflösung der Rücklage am Ende des Rücklagenzeitraums kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Ansparabschreibung an, wenn für das Jahr der Rücklagenbildung Bestandskraft eingetreten ist. Im Übrigen setzte sich der Kläger mit seiner Klagebegründung in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten und verstieß so gegen den auch ihn bindenden Grundsatz von Treu und Glauben.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 11.11.2008, 13 K 3789/07