OFD Magdeburg, Verfügung v. 24.6.2008, S 2223 - 88 - St 217 V
Bezug: BMF-Schreiben vom 7.6.1999 (BStBl 1999 I S. 591)
Die Abziehbarkeit von Zuwendungen im Rahmen des § 10b EStG setzt u.a. voraus, dass der Zuwendende seine Ausgaben an unmittelbar zum Spendenempfang berechtigte Personen für steuerbegünstigte Zwecke leistet. Begünstigt sind auch Aufwendungen für Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zur Notlage geworden ist. Hierbei wird es sich oft um eine nur vorübergehende Notlage handeln. In Betracht kommen insbesondere Hilfeleistungen anlässlich von Katastrophenfällen wie Erdbeben und Überschwemmungen.
Ausgaben in diesem Sinne sind nicht nur Geld- und Sachzuwendungen, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile, durch die der begünstigten Einrichtung (z.B. einer Kirche oder gemeinnützige Vereine) Ausgaben erspart werden. Hierunter fällt z.B. auch die Aufnahme von Not leidenden Kindern in den Haushalt der Steuerpflichtigen. Vom Spendenabzug ausgenommen sind jedoch Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Im Falle eines persönlichen Tätigwerdens des Zuwendenden ist deshalb sein Aufwand an Zeit (z.B. für Betreuung) nicht abziehbar, sondern nur der hierbei angefallene Vermögensaufwand, wie Kosten für Beförderung, Beköstigung, Unterkunft u.Ä.
Die steuerliche Abziehbarkeit derartiger Aufwandsspenden setzt u.a. voraus, dass der Zuwendende gegenüber der empfangsberechtigten Körperschaft einen Anspruch (durch Vertrag, Satzung oder Vorstandsbeschluss) auf Ersatz seiner Aufwendungen hat und auf diese Erstattung verzichtet. Der Anspruch darf jedoch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG).
Wegen der besonderen Voraussetzungen (Erstattungsanspruch und Verzicht) für den Abzug als Aufwandsspende.
Nach o.g. Grundsätzen wären Aufwendungen der Gasteltern für die Aufnahme von Kindern aus Katastrophengebieten im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10b EStG abziehbar, wenn sie von der zum Spendenempfang berechtigten Körperschaft vereinbarungsgemäß den Ersatz ihrer Kosten verlangen könnten. Fehlt es an einem derartigen Erstattungsanspruch bzw. Forderungsverzicht, liegt eine unmittelbare Spende an die steuerbegünstigte Körperschaft nicht vor. Es handelt sich dann vielmehr um direkte Zuwendungen der Gastgeber an die aufgenommenen Personen, die steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung ist in jedem Fall unverzichtbar; wegen der besonderen Formvorschriften, vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.1999, IV C 4 – S 2223 – 211/99.
Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Veranstalter (gemeinnützige Vereine, Kirchengemeinden etc.) von Erholungsmaßnahmen für Kinder aus Katastrophengebieten den Gasteltern pro Kind und Tag pauschale Beträge für Unterkunft, Beköstigung und Anschaffung von Kleidungsstücken als Zuwendungen bescheinigt haben. Ein Nachweis über die tatsächliche Höhe der den Gasteltern entstandenen Aufwendungen wurde in der Regel nicht gefordert und nicht erbracht. Auch nahm der Veranstalter keine ordnungsgemäße Aufzeichnung seiner Erstattungsverpflichtung gegenüber den Gasteltern sowie den sich aus der Verzichtserklärung ergebenden Spendeneinnahmen vor.
In den geschilderten Fällen lässt der tatsächliche Geschehensablauf nur die Schlussfolgerung zu, dass die Ansprüche den Gasteltern nur unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sind und daher die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen.
Sind demgegenüber jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt, kann grundsätzlich auch ein pauschaler Aufwendungsersatz anerkannt werden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Berücksichtigung eines pauschalen Aufwendungsersatzes für Unterkunft und Verpflegung in Höhe der Werte der jeweils maßgeblichen Sachbezugsverordnung. Daraus ergeben sich beispielsweise bei der Aufnahme eines unter 18 Jahre alten Kindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen und Unterbringung in einem Einzelzimmer folgende Werte:
Jahr |
Betrag je Tag |
Fundstelle |
1996 |
15,40 DM |
BStBl 1995 I S. 820 |
1997 |
16,40 DM |
BStBl 1996 I S. 1556 |
1998 |
17,20 DM |
BStBl 1997 I S. 1033 |
1999 |
17,75 DM |
BStBl 1998 I S. 1629 |
2000 |
18,27 DM |
BStBl 1999 I S. 1140 |
2001 |
19,12 DM |
BStBl 2000 I S. 1517 |
2002 |
10,25 EUR |
BStBl 2001 I S. 817 |
2003 |
10,50 EUR |
BStBl 2002 I S. 1355 |
2004 |
10,65 EUR |
BStBl 2003 I S. 563 |
2005 |
10,83 EUR |
BStBl 2004 I S. 1013 |
2006 |
11,00 EUR |
BGBl 2005 I S. 3493 |
Ab dem 1.1.2007 tritt die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt an die Stelle der Sachbezugsverordnung.
Hiernach ergeben sich folgende Werte:
Jahr |
Betrag je Tag |
Fundstelle |
2007 |
11,31 EUR |
BGBl 2006 I S. 3385 (vgl. BStBl 2006 I S. 785) |
Ein Erstattungsanspruch für darüber hinausgehende Aufwendungen (z.B. Bekleidung, Arzneimittel etc.) kommt jedoch nur gegen Einzelnachweis in Betracht.
Normenkette
EStG § 10b