Leitsatz
Bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln; die sog. Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15.1.1985, IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252).
Normenkette
§ 7 Abs. 1 WertV i.d.F. vom 6. Dezember 1988 , § 13 ff., § 21 ff. WertV i.d.F. vom 6. Dezember 1988 , § 7 EStG , § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG , § 21 Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Die Kläger erwarben eine Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von rd. 330.000 DM. Das FA war der Auffassung, für die Berechnung der AfA von den Anschaffungskosten des Gebäudeteils seien die gesamten Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils aufzuteilen.
Grundlage für die Aufteilung sei das Verhältnis des Sachwerts des Miteigentumsanteils an Grund und Boden zum Sachwert des Miteigentumsanteils am Gebäude einschließlich der Außenanlagen und des Sachwerts des Sondereigentums an der Wohnung und an dem Tiefgaragenstellplatz. Der Sachwertermittlung des Grund- und Bodenanteils sei der vom Gutachterausschuss der Stadt nach der Wertermittlungsverordnung (WertV 1988) ermittelte Bodenrichtwert zugrunde zu legen. Für die Sachwertermittlung des Gebäudeanteils seien die gewöhnlichen Herstellungskosten vergleichbarer Wohnungen heranzuziehen.
Das FG folgte demgegenüber einer Aufteilung durch den Verkäufer und einem damit übereinstimmenden gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten. Der Gutachter ermittelte den Gesamtwert durch das Vergleichsverfahren und zog von dem Vergleichswert (für Grund und Boden mit Gebäude) den Grundstückswert ab.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Grundsätzlich sei eine Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude durch die Vertragsparteien zugrunde zu legen, solange dagegen keine nennenswerten Zweifel beständen. Dazu reiche aber eine bloße Bescheinigung des Veräußerers nicht aus, sondern nur eine von den wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung. Da im Streitfall lediglich eine einseitige Veräußerer-Bescheinigung vorliege, seien die Kaufpreisanteile zu schätzen.
Bei der Schätzung seien zunächst die Werte des Bodens und des Gebäudes gesondert zu ermitteln und die Anschaffungskosten sodann nach dem Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen (Sachwertverfahren). Für diese Schätzung könne die WertV 1988 entsprechend herangezogen werden. Die WertV sieht das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren vor. Das Vergleichswertverfahren sei als Schätzungsmethode ungeeignet und widerspreche dem Gebot der Einzelbewertung.
Der Senat verweist auf seine grundlegende Entscheidung vom 15.1.1985, IX R 81/83, BStBl II 1985, 252. Danach sind die Vergleichswertmethode und auch das Ertragswertverfahren nur geeignet, die Eigentumswohnung als Einheit von Miteigentumsanteilen und Sondereigentum zu bewerten. Für die Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten in Grund und Boden und Gebäude verbleibt lediglich das Sachwertverfahren.
Hinweis
Nach der Entscheidung ist eine Einigung der Vertragsparteien über den Grundstücksanteil im Gesamtkaufpreis grundsätzlich der Aufteilung zugrunde zu legen. FA und FG sind zur Schätzung nur befugt, wenn gegen diese Einigung nennenswerte Zweifel bestehen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Kaufvertragsparteien eine vertretbare Aufteilung vornehmen sollten, die vom FA akzeptiert werden kann. Die im Streitfall vom FG gebilligte Restwertmethode des Sachverständigen rechnet mit nicht vergleichbaren Ausgangsgrößen und kann nicht zu einem zutreffenden Ergebnis führen. Wenn wegen der unvertretbaren Aufteilung durch die Vertragsparteien eine Schätzung notwendig wird, ist diese auf der Grundlage der Sachwertmethode vorzunehmen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97