Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
3.1 Regelfall des häuslichen Arbeitszimmers
Wenn ein abgegrenztes häusliches, d. h. in die Privatsphäre eingebundenes Arbeitszimmer vorliegt, sind für die steuerliche Berücksichtigung ebenfalls gewisse Aufzeichnungen zu führen.
Häusliches Arbeitszimmer Arbeitnehmer |
Zu führende Aufzeichnungen |
Aufwendungen/Kosten durch die berufliche Nutzung |
Aufzeichnung der beruflichen Nutzung sowie der finanzierungs- und verbrauchsabhängigen Kosten in einer Jahreszusammenstellung |
Tab. 2: Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer
Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen ist, dass das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Seit 2023 können in diesem Fall statt der anteiligen tatsächlichen Kosten pauschal 1.260 EUR im Jahr abgezogen werden.
Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten können neben den tatsächlichen anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bzw. neben der Pauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
3.2 Homeoffice
Liegt kein abgegrenztes häusliches Arbeitszimmer vor, kann ggf. die sog. "Homeoffice-Pauschale" geltend gemacht werden: Wird die Arbeit von zuhause aus verrichtet, kann für jeden Tag, an welchem der Steuerpflichtige überwiegend von zuhause arbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, seit 2023 ein Pauschbetrag von 6 EUR als Werbungskosten abgezogen werden, höchstens jedoch 1.260 EUR pro Jahr. Sollte an der ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, kann die Pauschale auch an Tagen geltend gemacht werden, an denen noch anderswo gearbeitet wird. Die Tage, an denen die Voraussetzungen für die Tagespauschale erfüllt sind, sind aufzuzeichnen und glaubhaft zu machen.
Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten können neben der Pauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Sofern Tickets für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben werden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt werden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten abziehbar. Kosten für Tickets müssen nachgewiesen werden.