OFD Erfurt, Verfügung v. 23.2.1999, S 2342 A - 04 - St 333

Mit der Verfügung der OFD Erfurt vom 12.1.1993, S 2342 A - 4 - St 331 wurde bestimmt, daß das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist (vgl. auch § 3 Nr. 2 EStG in der durch das 1. SGB III - ÄndG vom 16.12.1997 geänderten Fassung, BStBl 1998 I S. 127). Die Einbeziehung dieser Leistungen in den Progressionsvorbehalt kam danach nicht in Betracht, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32 b EStG nicht enthalten waren.

§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG wurde inzwischen mehrfach hinsichtlich verschiedener Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds geändert.

Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG i.d.F. des JStG 1997 vom 20.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1523) sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen aus Landesmitteln ergänzte Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55 a des Arbeitsförderungsgesetzes (Überbrückungsgeld), für die der Bewilligungsbescheid nach dem 31.12.1995 erteilt worden ist. Ab dem Veranlagungszeitraum 1998 sind das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgelds nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (1. SGB III - ÄndG vom 16.12.1997, BStBl 1998 I S. 127). Überbrückungsgeld können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erhalten § 57 SGB III). Unterhaltsgeld können Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahmen erhalten § 153 SGB III).

Die Verfügung vom 12.1.1999 ist insoweit überholt und nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 2

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