(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Berechtigten; es wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.

 

(2) 1Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, die auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses erfolgen, nicht anzuwenden. 2Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

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