OFD Magdeburg, Verfügung v. 14.1.1999, S 2330 - 42 - St 222/S 2333 - 11 - St 222
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund dessen Stillegung oder Abgabe endete, erhalten unter den in § 9 Nr. 2 FELEG genannten Voraussetzungen ein monatlich auszuzahlendes Ausgleichsgeld in Höhe von 65 % des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts.
Das Ausgleichsgeld wird von der Landwirtschaftlichen Alterskasse nach Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt.
Zusätzlich dazu trägt der Bund nach § 15 FELEG
- die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung
- die Arbeitgeberanteile an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Ich bitte, zu der steuerlichen Behandlung der aufgeführten Leistungen nach dem FELEG vom 21.2.1989 (BGBl 1989 I S. 233) folgende Auffassung zu vertreten:
Ausgleichsgeld
Das Ausgleichsgeld (einschließlich der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) ist nach § 3 Nr. 27 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 36.000 DM steuerfrei.
Ist durch die laufenden Zahlungen der Höchstbetrag überschritten worden, sind die übersteigenden Beträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, der unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG als begünstigter Versorgungsbezug zu behandeln ist.
Das steuerfreie Ausgleichsgeld nach § 3 Nr. 27 EStG unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da es in der abschließenden Aufzählung des § 32 b Abs. 1 EStG nicht enthalten ist.
Beitragszahlungen des Bundes
Nach § 3 Nr. 27 EStG sind nur der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem FELEG bis zu einem Höchstbetrag von 36.000 DM steuerfrei.
Die Betragszahlungen des Bundes stellen daher von Beginn an steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Eine Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 3 Nr. 62 EStG, da diese Vorschrift wegen der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der zahlenden Kasse nicht zur Anwendung kommt.
Die vom Bund getragenen Beitragszahlungen sind jedoch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für die Eigenanteile der Leistungsempfänger zur Kranken- und Pflegeversicherung, sobald der Höchstbetrag nach § 3 Nr. 27 EStG überschritten worden ist. Bis dahin unterliegen die Eigenanteile aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Das Ausgleichsgeld unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG, da es sich bei der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht um den Arbeitgeber der Leistungsempfänger handelt und sie daher mangels gesetzlicher Regelung auch nicht die Arbeitgeberpflichten wahrnehmen muß.
Der Bezug von steuerpflichtigem Ausgleichsgeld sowie von den als Arbeitslohn zu erfassenden Beitragszahlungen des Bundes hat daher die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Folge.
Wegen der steuerlichen Behandlung der Produktionsaufgaberente nach § 1 FELEG verweise ich auf die Verfügung vom 10.3.1997, S 2230 - 48 - St 215 (ESt-Kartei Teil II § 13 Karte 5.2).
Normenkette
EStG § 13