I. Vergütungsvereinbarung

Zwischen

………., Rechtsanwalt/Steuerberater .………..

und

Herrn/Frau ............. (Mandant)

wird für den Antrag auf verbindliche Auskunft folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:

1. Herr/Frau Rechtsanwalt/Steuerberater ………. erhält für seine/ihre Tätigkeit

in Abweichung von den gesetzlichen Gebühren:

ein Honorar in Höhe von einer 10/10 Gebühr gem. § 35 RVG i. V. m. § 23 Nr. 10 StBVV auf der Basis eines Gegenstandswertes von mindestens ………. EUR, also mindestens netto ………. EUR.

Soweit das Finanzamt einen höheren Gegenstandswert als .......... EUR zugrunde legt, gilt dieser als gesetzlicher Mindestgegenstandswert.

Der Mandant zahlt auf das anfallende Honorar auch die gesetzliche Mehrwertsteuer.

2. Der Mandant verpflichtet sich, nach Beendigung der Beratung die Rechnung des Rechtsanwalts/Steuerberaters zum in der Rechnung angegebenen festen Datum (14 Tage nach Erstellung und Versand) zu bezahlen.[1]

II. Sonstige Vereinbarungen

1. Der Umfang des Mandats ist beschränkt auf den korrekten Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt .......... für den Mandanten, der geklärt haben will, ob .....................

2. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts/Steuerberaters für einfache Fahrlässigkeit ist beschränkt auf 1.000.000 EUR.

3. a) Der Mandant ist darüber informiert worden, dass er bei nichtrechtzeitiger Zahlung der Rechnung (siehe oben I. 2.) auch ohne Mahnung in Verzug gerät und als Unternehmer mindestens Verzugszinsen in Höhe von 9 Punkten über dem Basiszinssatz laut Mitteilung der Deutschen Bundesbank an den Rechtsanwalt/Steuerberater zahlen muss.[2] Dem Rechtsanwalt/Steuerberater bleibt die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vorbehalten, soweit er diesen belegen kann.

b) Der Rechtsanwalt/Steuerberater kann jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.

4. Der Mandant weiß, dass er ggf. erforderlichen Schriftverkehr mit seiner Rechtsschutzversicherung wegen der Kosten selbst führen muss und dass Honorare aufgrund von Vergütungsvereinbarungen seitens der Rechtschutzversicherer regelmäßig nicht akzeptiert werden, unabhängig davon, ob Steuerrechtsschutz für die Tätigkeit besteht oder nicht.

5. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt. Bezüglich des vereinbarten Mindestgegenstandswertes sind die Parteien von folgenden Überlegungen ausgegangen: ...................

6. Der Mandant weiß, dass neben den Rechtsanwaltsgebühren auch Kosten seitens des Finanzamts berechnet werden und diese laut Finanzverwaltung wohl nichtabzugsfähige Ausgaben darstellen. Mangels Rechtsprechung können keine Auskünfte zur Höhe des Gegenstandswerts, den das Finanzamt im konkreten Fall zugrunde legen wird, gemacht werden. Der Mandant hat die Ausführungen zu § 89 AO laut AEAO erhalten. Die Gebühr des Finanzamts fällt grundsätzlich auch an, wenn der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamts zurückgenommen wird, kann in diesem Fall aber ermäßigt werden (§ 89 Abs. 7 AO). Auch wenn der Finanzbeamte in der verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Steuerpflichtige vertritt oder die Erteilung der verbindlichen Auskunft abgelehnt wird, bleibt es bei der vollen Gebührenpflicht des Finanzamts. Der Steuerpflichtige hat auch keinen Anspruch darauf, dass im Gebührenbescheid Umsatzsteuer ausgewiesen wird.[3]

Ort, Datum   Ort, Datum
     
    Mandant           Rechtsanwalt/Steuerberater    
[1] Die Verpflichtungserklärung ist nötig, wenn der Rechtsanwalt sofort nach Verstreichen des datumsmäßig bestimmten Zahlungstermins Verzugszinsen etc. verlangen will. Entgegen dem Wortlaut des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt laut BGH, Urteil v. 25.10.2007, III ZR 91/07, die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines konkreten Zahlungsziels (z. B. zahlbar bis spätestens 15.6.2023) ohne erforderliche Belehrung auch Unternehmer-Mandanten nicht automatisch in Verzug.
[2] §§ 247, 286, 2988 BGB; www.basiszinssatz.de. Seit 1.7.2022 beträgt der Basiszinssatz 0,88 %.

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