I. Vergütungsvereinbarung
Zwischen
Herrn Rechtsanwalt ...
und
Herrn Max Mustermann ...
wird für die Erstellung eines Erbvertrags folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:
1. Herr Rechtsanwalt ... erhält für seine Tätigkeit
in Abweichung zu den gesetzlichen Gebühren:
- ein Honorar in Höhe von 2,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf der Basis eines Gegenstandswerts von 500.000 EUR, also netto 7.0785 EUR und
- ein Stundenhonorar von 175 EUR für eine eventuelle Teilnahme bei der notariellen Beurkundung und/oder für Rückfragen des Steuerberaters des Mandanten.
Der Mandant zahlt auf das anfallende Honorar auch die Auslagenpauschale von 20 EUR gem. Nr. 7002 VV RVG und die gesetzliche Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.
2. Der Mandant verpflichtet sich, nach Beendigung der Beratung die Rechnung des Rechtsanwalts zum in der Rechnung angegebenen festen Datum (14 Tage nach Erstellung und Versand) zu bezahlen.
II. Sonstige Vereinbarungen
1. Der Umfang des Mandats ist beschränkt auf die zivilrechtlich korrekte Erstellung eines Erbvertrags zwischen dem Mandanten, seiner Ehefrau und seiner Tochter aufgrund der Angaben und Vorstellungen des Mandanten (mit vertraglichen Rücktrittsmöglichkeiten) und beinhaltet kein Gespräch mit der Ehefrau und der Tochter. Auftraggeber ist allein der Mandant.
2. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts für einfache Fahrlässigkeit ist beschränkt auf 1 Million EUR.
3.
- Der Mandant ist darüber informiert worden, dass er bei nichtrechtzeitiger Zahlung der Rechnung (siehe oben I. 2.) auch ohne Mahnung in Verzug gerät und als Verbraucher mindestens Verzugszinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (der Basiszinssatz beträgt seit 1.1.2024: 3,62 %) an den Rechtsanwalt zahlen muss. Dem Anwalt bleibt die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vorbehalten, soweit er diesen belegen kann.
- Der Anwalt kann jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.
4. Der Mandant weiß, dass er erforderlichenfalls Schriftverkehr mit seiner Rechtsschutzversicherung wegen der Kosten selbst führen muss und dass regelmäßig Honorare aufgrund von Vergütungsvereinbarungen seitens der Rechtschutzversicherer grundsätzlich nicht akzeptiert werden, unabhängig davon, ob Erbrechtsschutz für vorsorgliche Tätigkeit besteht oder nicht.
5. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt.
6. Der Mandant wird daraufhin gewiesen, dass die erforderliche notarielle Beurkundung vom Notar gesondert berechnet wird.
7. Der Mandant hat mitgeteilt, dass er bezüglich aller erbschafts- und einkommensteuerlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Erbvertrag und den daraus resultierenden Folgen seinen ständigen Steuerberater bereits befragt hat und dieser dann den Entwurf nochmals überprüfen soll.
Ort, Datum |
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Rechtsanwalt |