I. Vergütungsvereinbarung
Zwischen
Herrn Rechtsanwalt ...
und Herrn Max Mustermann und Maria Mustermann ...
wird für die Formulierung des "Berliner Testaments"
folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:
1. Herr Rechtsanwalt ... erhält für seine Tätigkeit
in Abweichung zu den gesetzlichen Gebühren:
- ein Honorar in Höhe von 2,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf der Basis eines Gegenstandswerts von 250.000 EUR, also netto 4.966 EUR und
- ein Honorar in Höhe von 0,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG auf der Basis eines Gegenstandswerts von 250.000 EUR, also netto 744,90 EUR.
2. Am Honorarumfang ändert sich nichts, soweit Rechtsanwalt ... die Aufgabe an seinen angestellten Anwalt, Herrn ... überträgt.
3. Die Mandanten zahlen auf das anfallende Honorar auch die gesetzliche Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.
4. Die Mandanten verpflichten sich, nach Beendigung der Beratung die Rechnung des Rechtsanwalts zum in der Rechnung angegebenen festen Datum (14 Tage nach Erstellung und Versand) zu bezahlen.
II. Sonstige Vereinbarungen
1. Der Umfang des Mandats ist beschränkt auf die zivilrechtlich korrekte Erstellung eines Berliner Testaments nach der Einheitslösung. Mit abgegolten sind im Übrigen die Kosten für die Erstberatung vom ....
2. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts für einfache Fahrlässigkeit ist beschränkt auf 1 Million EUR.
3.
- Die Mandanten sind darüber informiert worden, dass sie bei nichtrechtzeitiger Zahlung der Rechnung (siehe oben I. 4.) auch ohne Mahnung in Verzug geraten und als Verbraucher mindestens Verzugszinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (derzeit seit 1.1.2024: 3,62 %) an den Rechtsanwalt zahlen müssen. Dem Anwalt bleibt die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vorbehalten, soweit er diesen belegen kann. Die Mandanten sind bezüglich des Honorars Gesamtschuldner.
- Der Anwalt kann jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.
4. Die Mandanten wissen, dass sie erforderlichenfalls Schriftverkehr mit ihrer Rechtsschutzversicherung wegen der Kosten selbst führen müssen und dass regelmäßig Honorare aufgrund von Vergütungsvereinbarungen seitens der Rechtschutzversicherer nicht akzeptiert werden, unabhängig davon, ob Erbrechtsschutz für vorsorgliche Tätigkeit besteht oder nicht.
5. Die Mandanten werden darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Vergütung u. U. die gesetzliche Vergütung übersteigt.
6. Die Mandanten haben mitgeteilt, dass sie aufgrund der Beratung seitens eines Steuerberaters wissen, dass mit einem Berliner Testament erbschaftsteuerliche Freibeträge für ihre Kinder nicht optimal ausgeschöpft werden. Den Mandanten geht es um den optimalen Schutz des Überlebenden von ihnen beiden und nicht um das Thema "Steuern sparen".
7. Die Mandanten sind vor Erteilung des Auftrags informiert worden, dass sich die Mandanten nach Aufklärung über mögliche Alternativen im "Berliner Testament" untereinander verständigen und den Anwalt mit der Formulierung der von ihnen getroffenen Entscheidungen beauftragen und somit keine Interessenkollision gem. § 43a Abs. 4 BRAO besteht.
Ort, Datum |
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