OFD Münster, Verfügung v. 17.9.2008, S 2255 - 53 - St 22 - 31
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erstellt, die als Arbeitshilfe beim Sonderausgabenabzug und der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase genutzt werden kann.
Die Übersicht erstreckt sich im Wesentlichen auf die Staaten des EWR und der Schweiz sowie die Staaten Australien, Bosnien-Herzegowina, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Mazedonien, Serbien-Montenegro, Türkei und USA. Mit dieser Auswahl wird die weitaus überwiegende Zahl der Fälle in der Praxis erfasst. Die in der Übersicht getroffene Aussage zum Besteuerungsrecht basiert auf dem Stand der Doppelbesteuerungsabkommen vom November 2005. Eine fortlaufende Aktualisierung der Übersicht ist nicht vorgesehen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen einiger in der Übersicht aufgeführten Rentenversicherungsträger vereinzelt auch Ruhegehälter für frühere unselbstständige Arbeit im öffentlichen Dienst oder in anderen öffentlichen Funktionen des anderen Vertragsstaats erfassen können. Dies betrifft Kurzbeschreibungen, die z.B. die Begriffe „Beamtenversorgungsträger” oder „Sondersystem für Staatsbeamte” enthalten. In diesen Fällen ist – wie im jeweiligen Eintrag ausgeführt – ein evtl. Quellenbesteuerungsrecht des anderen Vertragsstaats nach den genannten Vorschriften des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.
Zur Anwendung der Übersicht haben sich folgende Ergänzungen ergeben:
1. Frankreich
Für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat der Kassenstaat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – das Besteuerungsrecht (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA Frankreich). Auf Grund der Vielzahl der französischen Sozialversicherungsträger war es der französischen Steuerverwaltung nicht möglich, eine vollständige Liste der Kassen i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA Frankreich zu erstellen. Die in der EStG-Kartei zu Art. 14 Abs. 2 DBA Frankreich (vgl. EStG-Kartei NW/DBA Frankreich Nr. 12) eingestellte Liste der steuerlich anerkannten französischen Rentenkassen ist nicht deckungsgleich mit der seitens des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung gestellten Übersicht. Die Rentenkassen, die in der DBA-Liste aufgeführt sind, sind in das französische Sozialversicherungssystem eingebunden und können als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Basisversorgung) angesehen werden. Rentenzahlungen aus den Zusatzrentenkassen unterliegen mit dem Besteuerungsanteil dem Progressionsvorbehalt (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA Frankreich i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
2. Schweden
Die in der übersandten Übersicht zum Doppelbesteuerungsabkommen getroffene Aussage, dass Schweden das Besteuerungsrecht hat, trifft nur eingeschränkt zu. Für Zahlungen aus der „Försäkrinskassan”, der schwedischen gesetzlichen Rentenversicherung, hat der Kassenstaat Schweden das Besteuerungsrecht, wenn die Rente an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt wird (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA Schweden). Wenn der in Deutschland ansässige Rentenempfänger jedoch ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat der Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBA Schweden).
3. Italien
Deutschland hat nach Art. 19 Abs. 4 das Besteuerungsrecht nur, wenn der Steuerpflichtige deutscher und nicht zugleich italienischer Staatsbürger ist. Bei italienischen Staatsbürgern wird die italienische Rente in Deutschland grundsätzlich steuerfrei gestellt und nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. Allerdings enthält das Protokoll Nr. 16 zum Art. 24 DBA Italien eine Rückfallklausel; d.h. die Steuerfreistellung in Deutschland wird davon abhängig gemacht, ob die Rente auch in Italien tatsächlich besteuert wurde. Als Nachweis hat der Steuerpflichtige einen italienischen Steuerbescheid vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Rente in Deutschland steuerpflichtig.
4. Türkei
Die drei in der Liste enthaltenen türkischen Rententräger wurden zwischenzeitlich unter einer Dachorganisation namens „Anstalt für Soziale Sicherheit” (Sosyal Güvenlik Kurumu) verschmolzen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bezeichnungen
- Sosyal Sigortalar Kurumu (Sozialversicherungsanstalt SSK) und
- Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
für den gleichen Versicherungsträger stehen.
Im Hinblick darauf, dass die Kriterien zur Einordnung eines ausländischen Alterssicherungssystems als gesetzliche Rentenversicherung auf die steuerlich geförderte Altersvorsorge übertragbar sind, gehören zu dem begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ...