Übernachtungskosten bei mehrtätigen Reisen
Ein in Köln wohnhafter Kundendienstvertreter ist die ganze Woche auf Dienstreise. Am Montag und Dienstag besucht er Kunden in den Niederlanden, wo er auch übernachtet. Ab Mittwoch ist er in verschiedenen Städten im Inland unterwegs. Für Mittwoch und Donnerstag legt er Hotelrechnungen mit Übernachtungskosten (ohne Frühstück) von insgesamt 200 EUR vor.
Arbeitgeberersatz
Für die Übernachtungen während der mehrtägigen Dienstreise kann der Arbeitgeber für Montag und Dienstag das für die Niederlande geltende Übernachtungsgeld von 122 EUR pro Übernachtung und für Mittwoch und Donnerstag die nachgewiesenen Kosten i. H. v. 200 EUR steuerfrei ersetzen. Insgesamt sind damit steuerfreie Übernachtungskosten von 444 EUR für die 1-wöchige Dienstreise zulässig.
Der Wechsel zwischen Einzelnachweis und Übernachtungspauschbeträgen ist im Lohnsteuerverfahren weiterhin zulässig. Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz bleibt damit alles beim Alten. Zu beachten ist, dass für Mittwoch das für Niederlande maßgebende Auslandstagegeld von 47 EUR anzuwenden ist, während sich die Übernachtung nach den Inlandsreisekosten richtet.
Umfasst die Hotelrechnung auch die Kosten des Frühstücks, sind die Übernachtungskosten im Ausland um 20 % des vollen Auslandstagegelds zu kürzen. Für Inlandsübernachtungen ist als Folge der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze die Kürzungsregelung auf solche Sachverhalte beschränkt, in denen die Hotelrechnung neben den Übernachtungskosten einen Sammelposten für Nebenleistungen inkl. Frühstück ausweist.
Werbungskostenabzug
Erhält der Arbeitnehmer seine Reisekosten durch den Arbeitnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang steuerfrei ersetzt, kann er den entsprechenden Differenzbetrag in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber kann beim steuerfreien Ersatz zwischen dem Ansatz der Pauschbeträge und dem Einzelnachweis wählen. Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung nur noch die anhand von Übernachtungsbelegen im Einzelfall nachgewiesenen Kosten steuerlich geltend machen. Ein höherer Werbungskostenabzug kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber nicht die vollen Auslandsübernachtungsbeträge oder aber geringere Übernachtungspauschalen ersetzt hat. Ohne Beweisvorsorge scheidet der Werbungskostenabzug damit insgesamt aus.
Für den vorigen Sachverhalt bedeutet dies, dass der Kundendienstvertreter nur noch 200 EUR Übernachtungskosten steuerlich geltend machen kann, wenn ihm für das Inland keine Hotelrechnungen vorliegen. Etwaige steuerfreie Arbeitgebererstattungen sind wie bisher auf die abzugsfähigen Werbungskosten anzurechnen.