Das mit Luxemburg bestehende DBA weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu und verzichtet trotz der gemeinsamen Grenze auf eine Grenzgängerregelung.[1] Für Grenzpendler wurde durch eine Verständigungsvereinbarung eine Bagatellgrenze geschaffen, nach der die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten ausgeübt wird.[2] Der Wohnsitzstaat hat den hierauf entfallenden Teil des Arbeitslohns freizustellen.

[1] Art. 10 DBA/Luxemburg i. d. F. v. 13.6.1973, BGBI 1978 II S. 11.
[2] BMF, Schreiben v. 14.6.2011, IV B 3 – 1301 – LUX/10/1003, BStBl 2011 I S. 576.

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