Zusammenfassung

 
Überblick

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 202/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] (sog. "DAC 7-Umsetzungsgesetz") wurden in der Abgabenordnung diverse Änderungen vorgenommen, die der Modernisierung des steuerlichen Außenprüfungsverfahrens dienen sollen und die eine beschleunigte Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen ermöglichen sollen.

[1] BGBl. 2022 I S. 2730.

1 Hintergrund für die Maßnahmen

Hintergrund für die Maßnahmen ist, dass nach der Gesetzesbegründung in der Praxis der teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und Prüfungsabschluss für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellt; dieser Belastung soll durch einen durch die Reform ermöglichten früheren Beginn und Abschluss entgegengewirkt werden. Um das Verfahren zu beschleunigen, soll die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen im Vordergrund stehen und beide Parteien in die Pflicht genommen werden. Hierzu werden dem Steuerpflichtigen z. B. erweiterte Mitwirkungspflichten auferlegt, während die Außenprüfer u. a. Prüfungsschwerpunkte benennen oder Zwischengespräche führen sollen.

Die erfolgten Änderungen sollen im Folgenden möglichst verständlich und praxisrelevant dargestellt werden.

Die Neuregelungen sind erstmals auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen.[1] Mit Ausnahme der Änderungen zur Ablaufhemmung sind die Neuerungen auch für davor entstehende Steuern anzuwenden, wenn für diese Steuern nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird.[2] Für die Ablaufhemmung bleibt dagegen dann die bis zur Gesetzesänderung geltende Rechtslage maßgebend.[3]

[2] § 97 Abs. 3 Satz 1 EGAO.
[3] § 97 Abs. 2 Satz 2 EGAO.

2 Änderungen und Anpassungen der gesetzlichen Regelungen

Die Änderungen betreffen vorrangig die Regelungen zu

  • Mitwirkungspflichten[1]
  • Ablaufhemmung[2]
  • Teilabschlussbescheid und Teilprüfungsbericht[3]
  • Prüfungsanordnung[4]
  • Prüfungsgrundsätzen[5]
  • Qualifiziertem Mitwirkungsverlangen[6]

Die wohl zentralste Änderung, die unmittelbar Mitarbeitende im Bereich Rechnungswesen betrifft und im Hinblick auf eventuelle finanzielle Folgen ein fristgerechtes Handeln erfordert, ist die Einführung eines sog. "qualifizierten Mitwirkungsverlangens" mit der Möglichkeit ein sog. "Mitwirkungsverzögerungsgeld" festzusetzen.

Daneben wurden auch noch Anpassungen vorgenommen in den Bereichen:

  • Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen[7]
  • Berichtigung von Erklärungen[8]
  • Beweiskraft der Buchführung[9]
  • Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung[10]
  • Steuergefährdung/Ordnungswidrigkeiten[11]

3 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Die wohl tiefgreifendste und "innovativste" Änderung zur Modernisierung der Außenprüfung ist die Einführung eines sog. "qualifizierten Mitwirkungsverlangens". Wird dieses nicht erfüllt, zieht es ein sog. "Mitwirkungsverzögerungsgeld" nach sich.

Voraussetzungen

Zunächst soll hier näher beleuchtet werden, was der Gesetzgeber unter einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen versteht. Die Definition findet sich in § 200a Abs. 1 AO.

Demnach ist zunächst Voraussetzung, dass bereits eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung an den Steuerpflichtigen bekanntgegeben wurde. D. h. der Unternehmer muss bereits ein Schreiben erhalten haben, das ihm mitteilt, dass eine Außenprüfung bei ihm durchgeführt wird.

Weiterhin muss seit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten vergangen sein.

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hat das Finanzamt ein Ermessen, ob es zum Instrument des qualifizierten Mitwirkungsverlangens greift. Je schlechter die Mitarbeit in den ersten 6 Monaten einer Außenprüfung ist, umso wahrscheinlicher ist natürlich, dass das Finanzamt vom qualifizierten Mitwirkungsverlangen Gebrauch macht.

 
Praxis-Tipp

Zuverlässige Mitarbeit reduziert Risiko

Arbeiten Sie von Beginn an zuverlässig bei der Außenprüfung mit und erteilen Sie die vom Prüfer geforderten Informationen. So wird das Risiko für ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen reduziert.

Wenn der Außenprüfer zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen greift, muss er den geprüften Steuerpflichten schriftlich oder elektronisch, z. B. per E-Mail, zur Mitwirkung auffordern, also z. B. Auskünfte oder die Vorlage von Unterlagen einfordern.[1]

Seine Aufforderung muss er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung[2] versehen.[3] Hierdurch wird dem zur Mitwirkung aufgeforderten Unternehmer auch verdeutlicht, dass es sich bei dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen um einen Verwaltungsakt handelt und er hiergegen innerhalb eines Monats den Rechtsbehelf des Einspruchs erheben kann.

Falls der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht im Vorfeld des qualifizierten Mitwirkungsverlangens nicht nachgekommen ist und bereits auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen wurde...

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