Die Betriebskosten eines Schwimm- und Bewegungsbads im eigenen Haus können ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn es sich nicht um ein normales Schwimmbecken, sondern um ein Bewegungsbad handelt und die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Benutzung des häuslichen Schwimmbads durch amtsärztliche Bescheinigung[1] nachgewiesen ist.[2] Die Bau- und Betriebskosten für ein normales Schwimmbad stellen wegen des erlangten Gegenwerts grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar[3]; zur Einschränkung der sog. Gegenwertlehre s. a. "Gegenwert".

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