Rechtsgrundlage für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen sind die § 33 EStG, § 33a EStG und § 33b EStG i. V. m. § 2 Abs. 4 EStG. Dabei regelt

  • § 33 EStG die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art,
  • § 33a EStG bestimmte Fälle besonders häufig vorkommender außergewöhnlicher Belastungen (Unterhaltsaufwendungen), die mit festen Frei- bzw. Höchstbeträgen pauschal und typisierend berücksichtigt werden,
  • § 33b EStG die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen bei Menschen mit Behinderung, Hinterbliebenen und Pflegepersonen durch Pauschbeträge.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge