Leitsatz
Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft (Aufgabe der im Senatsbeschluss vom 8.9.2005, IV B 42/05, BFH-PR 2006, 37, BStBl II 2005, 838 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an BFH-Beschluss vom 30.11.2005, VIII B 181/05, BFH-PR 2006, 168, BStBl II 2006, 188).
Normenkette
§ 128, § 133a FGO
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FG mit einer Anhörungsrüge und mit einem Befangenheitsantrag gegen die FG-Richter gewendet. Beide Anträge verwarf das FG als unzulässig.
Gegen diesen Beschluss beabsichtigte der Steuerpflichtige eine außerordentliche Beschwerde zum BFH zu erheben. Hierfür beantragte er zunächst die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidung
Der BFH lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Eine außerordentliche Beschwerde verspreche keinen Erfolg, weil dieser Rechtsbehelf nicht mehr statthaft sei.
Hinweis
1. Mit dieser Entscheidung wird die Rechtsunsicherheit beseitigt, die sich daraus ergeben hatte, dass der IV. Senat des BFH eine außerordentliche Beschwerde noch immer für statthaft hielt (Beschluss vom 8.9.2005, IV B 42/05, BStBl II 2005, 838, BFH-PR 2006, 37), andere Senate des BFH aber anderer Meinung waren (insbesondere Beschluss vom 30.11.2005, VIII B 181/05, BStBl II 2006, 188, BFH-PR 2006, 168).
a) Früher hatte die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte eine ganze Anzahl von nicht in den Verfahrensordnungen geregelten Rechtsbehelfen zugelassen, weil sie sich hierzu im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG verpflichtet sah. Das BVerfG hatte dieser unübersichtlichen Rechtslage mit seinem Beschluss vom 30.4.2003, 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395) ein Ende machen wollen und den Gesetzgeber aufgefordert, einen Rechtsbehelf für die Geltendmachung wesentlicher Verfahrensgrundrechte, insbesondere des Rechts auf Gehör, in letztinstanzlichen Entscheidungen zu schaffen.
b) Der Gesetzgeber ist der Aufforderung hinsichtlich des rechtlichen Gehörs durch die Verankerung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen entgegengekommen (im Finanzprozess § 133a FGO). Allerdings war der IV. Senat des BFH der Meinung gewesen, das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordere es, in von der Anhörungsrüge nicht gedeckten Fällen weiterhin außerordentliche Rechtsbehelfe zuzulassen. Nachdem das BVerfG unter Hinweis auf die besondere Bedeutung des Gebots der Rechtsmittelklarheit der Auffassung des IV. Senats des BFH entgegengetreten ist, hat dieser seine Bedenken aufgegeben und vertritt nun auch die Auffassung, dass keine außerordentliche Beschwerde mehr erhoben werden kann.
2. Beachten Sie, dass die Verletzung von Verfahrensgrundrechten außerhalb des Rechts auf Gehör durch letztinstanzliche Entscheidungen des FG jetzt nur noch durch eine Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 14.3.2007, IV S 13/06 (PKH)