Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Rechnet der Leistungsempfänger über eine bezogene Leistung ab, muss die Angabe "Gutschrift" auf der Abrechnung stehen.
Es ist auch die Verwendung adäquater Fachausdrücke möglich. Somit kann auch z. B. der Begriff "Eigenfaktura" verwendet werden, ohne dass das zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt.
Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme:
Wird in einer Abrechnung sowohl über eine empfangene Leistung (Gutschrift) als auch über eine erbrachte Leistung (Rechnung) abgerechnet, muss in der Abrechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten sein.
Außerdem muss aus dem Dokument klar ersichtlich sein, über welche Leistung als Leistender (Rechnung) und über welche Leistung als Empfänger (Gutschrift) abgerechnet wird. Auch ist eine Saldierung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
Tauscht bspw. der Werkstattinhaber im Auto eines Kunden den Motor aus und nimmt den kaputten Motor in Zahlung, handelt es sich um 2 gegenseitige Leistungsaustausche. Der Werkstattinhaber liefert den neuen Motor, während der Kunde den defekten Motor liefert. Für die Lieferung des neuen Motors erhält der Werkstattinhaber einen Geldbetrag und den (Wert des) defekten Motor(s).
Beträgt die Barzahlung 1.000 EUR und der Wert des defekten Motors 250 EUR, muss er wie folgt abrechnen:
Rechnung: Lieferung des neuen Motors |
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Barzahlung: |
1.000,00 EUR |
Inzahlungnahme Altmotor |
250,00 EUR |
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1.250,00 EUR |
USt 19 % |
237,50 EUR |
Gesamtbetrag |
1.487,50 EUR |
Gutschrift: Empfang Altmotor |
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Wert netto |
250,00 EUR |
USt 19 % |
47,50 EUR |
Gesamtbetrag |
297,50 EUR |
Vom Kunden zu zahlender Betrag |
1.190,00 EUR |
Der Betrag von 1.190 EUR ergibt sich wie folgt: Rechnungsbetrag |
1.487,50 EUR |
abzüglich Gutschrift |
297,50 EUR |
|
1.190,00 EUR |
In der Praxis gilt eine Vereinfachungsregelung
Da diese Vorgehensweise zu umständlich und zeitraubend ist und viele Kfz-Betriebe vor große Probleme stellen würde, kommt in der Praxis die Vereinfachungsregelung des Abschn. 10.5 Abs. 3 S. 9 UStAE zur Anwendung.
Danach können Kfz-Betriebe die Altteile mit einem Durchschnittswert in Höhe von 10 % des Bruttoaustauschentgelts bewerten. Das hat folgende Auswirkungen:
- Die Lieferung des Altteils wird nicht der Umsatzsteuer unterworfen und
- in der Rechnung über die Lieferung des Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den Rechnungsbetrag einbezogen zu werden.
Umsatzsteuerlich handelt es sich damit nur um einen einfachen und nicht um einen zweifachen Leistungsaustausch, nämlich Lieferung des Austauschteils. Es genügt, den auf den Wert des Altteils entfallenden Steuerbetrag anzugeben.
Im obigen Beispiel sähe die Rechnung so aus:
Rechnung: Lieferung des Austauschmotors |
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Barbetrag: |
1.000,00 EUR |
USt 19 % |
190,00 EUR |
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1.190,00 EUR |
USt 19 % auf Wert des Altteils von 125 EUR (1.250 × 10 % × 19 %) |
23,75 EUR |
Zu zahlender Betrag |
1.213,75 EUR |
Im Ergebnis muss aus der Lieferung des Austauschmotors 213,75 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Ist der Kunde Unternehmer, steht ihm der Vorsteuerabzug von 213,75 EUR zu.
Der Werkstattinhaber muss den auf den Altmotor entfallenden Umsatzsteuerbetrag (hier 23,75 EUR) gesondert aufzeichnen.