Das IDW weist darauf hin, dass der Krieg gegen die Ukraine und die Einführung von Sanktionen und Beschränkungen gegen Russland und Belarus zu einer erheblichen Volatilität des Wechselkurses des ukrainischen Hrywnja, des Rubels und des belarussischen Rubels geführt hat. Nach DRS 25 werden nichtmonetäre Vermögensgegenstände und Fremdwährungsverbindlichkeiten im Erstverbuchungszeitpunkt grundsätzlich mit dem Geldkurs, monetäre Vermögensgegenstände (z.B. Forderungen) mit dem Briefkurs umgerechnet (DRS 25.10 ff.). Statt differenzierter (Geld- oder Brief-)Kurse dürfen bei der Erstverbuchung aus Vereinfachungsgründen auch zeitraumbezogene Durchschnittskurse verwendet werden, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung der Vermögens- und Ertragslage unwesentlich ist (DRS 25.14). Vor dem Hintergrund einer ggf. gestiegenen Volatilität ist kritisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von zeitraumbezogenen Durchschnittskursen für die betroffenen Währungen für die laufende Erfassung der Transaktionen in den Landeswährungen noch erfüllt sind bzw. ggf. die Zeiträume für die Ermittlung des jeweiligen Durchschnittskurses verkürzt werden müssen, d.h. z.B. Verwendung von Wochen- statt Monatsdurchschnittskursen (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 23). Bei der Folgebewertung nichtmonetärer Vermögensgegenstände findet eine Währungsumrechnung nur statt, wenn diese ausschließlich in fremder Währung (wieder-)beschafft werden können. Dem in Euro geführten Buchwert wird der zum Stichtagskurs umzurechnende Wert in Fremdwährung gegenübergestellt. Nach DRS 25.20 i.V.m. .B7 sind währungsbedingte Wertminderungen nichtmonetärer Vermögensgegenstände nur in Ausnahmefällen vorübergehender Natur, was vom Unternehmen dann nachzuweisen ist. Im Rahmen der Folgebewertung monetärer Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten differenziert DRS 25 zwischen währungskursbedingten Wertänderungen und (sonstigen) Änderungen des beizulegenden Zeitwerts. Für währungskursbedingte Wertänderungen gilt § 256a HGB, der nach DRS 25.23 als besondere Bewertungsvorschrift für "monetäre Posten" der Regelung des § 253 HGB vorgeht. Demnach sind bei Vermögensgegenständen und Schulden mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger der Niederst- bzw. Höchstwerttest nicht anzuwenden und stets mit dem Stichtagskurs zu bilanzieren.
Die daraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen sind stets erfolgswirksam zu behandeln, es sei denn, sie stammen aus einem Vermögensgegenstand oder einer Verbindlichkeit, die Teil von (fortbestehenden) Bewertungseinheiten i.S. des § 254 HGB sind.