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Barausgleichszahlungen keine Werbungskos­ten beim Stillhaltergeschäft

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1994

 

Sachverhalt

K unternahm 1994 an der DTB Optionsgeschäfte. Er räumte Kaufoptionen auf den DAX mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen. Er kassierte als Stillhalter 340 000 DM und zahlte zum Ausgleich 550 000 DM. Diese Ausgleichszahlung machte K als Werbungskos­ten bei den Einkünften als Stillhalter (340 000 DM) geltend.

FA und FG (EFG 2008, 44) lehnten das ab.

 

Entscheidung

Der BFH folgte der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Wer sich mit Optionsgeschäften beschäftigt, wird mit unterschiedlichen Rechtslagen konfrontiert. Wer z.B. wie im vorliegenden Fall eine Option auf den DAX einräumt, muss -- wenn der Optionsberechtigte ihn in Anspruch nimmt -- den Wert zu einem bestimmten Basiskurs leisten und zahlt dann die Differenz zwischen dem DAX zum ausbedungenen Basiswert und dem Tages-(Börsen-)wert.

Es fragt sich nun, ob er einen Verlust bei seinen Einkünften aus dem Stillhaltergeschäft geltend machen kann. Der BFH verneint diese Frage.

1. Die Prämie, die der Steuerpflichtige als Stillhalter vereinnahmt, erhält er unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts, allein dafür, dass er sich bindet und ein Risiko eingeht.

2. Der BFH trennt in seiner ständigen Rechtsprechung zwischen dem sog. Eröffnungsgeschäft und dem Basisgeschäft. Eröffnungsgeschäft ist hier das Stillhaltergeschäft (Einräumen der Op­tion gegen Stillhalterprämien), Basisgeschäft ...

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    BFH IX R 68/07
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Barausgleich (cash-settlement) führt nicht zu Werbungskosten bei den Stillhalterprämien Leitsatz (amtlich) Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte ...

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