Auch bei der umsatzsteuerlichen Ortsermittlung von Dienstleistungen an Nichtunternehmer ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine besondere Ortsbestimmungsregel vorliegt. Folgende wichtige Ausnahmeregelungen sind im Umsatzsteuergesetz verankert:

  • bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der Ort der sog. Belegenheitsort, also der Ort des Grundstücks[1];
  • bei kurzfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Ort der Übergabeort[2];
  • bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln liegt der Ort beim Ort des Leistungsempfängers[3]; Ausnahme: Sportboot: Übergabeort beim Leistenden;
  • bei folgenden Dienstleistungen ist der Ort der Tätigkeitsort[4]:

    • bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden Leistungen;
    • bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und der Begutachtung dieser Gegenstände;
    • bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die nicht an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Bahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Personenbeförderung ausgeführt werden;
  • bei Personenbeförderungen ist der Ort i. d. R. der zurückgelegte Beförderungsstreckenanteil je Staat[5];
  • bei Güterbeförderungen gibt es spezielle Ortsbestimmungsregelungen, z. B. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen ist der Ort der Abgangsort[6];
  • bei Vermittlungsleistungen ist der Ort der Ort des vermittelten Umsatzes[7];
  • bei Katalogleistungen an private Drittlandsempfänger ist der Ort der Ort des Leistungsempfängers im Drittland[8], darunter fallen z. B.:

    • die Dienstleistungen aus der Tätigkeit u. a. als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger sowie die rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung;
    • die Datenverarbeitung;
    • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
    • Dienstleistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
  • beachte: bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen ist seit 1.1.2015 der Ort des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers der umsatzsteuerlich relevante Ort.[9] Dies gilt jedoch seit 1.1.2019 nur, wenn der Unternehmer mit entsprechenden Leistungen EU-weit mehr als 10.000 EUR Umsatz macht; ansonsten liegt der Leistungsort dort, wo das Unternehmen betrieben wird (Einführung einer Bagatellgrenze).[10]

Soweit keine dieser vielen Sonderregelungen einschlägig ist, greift die Grundregel für B2C-Geschäfte mit Ort beim Leistenden. Z. B. unterliegen nachfolgende Dienstleistungen der Grundregel:

  • Reiseleistungen[11]
  • Leistungen der Testamentsvollstrecker[12]
  • Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden (s. o. Ausnahmen "Grundstück") oder nicht selbständige Beratungsleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger erbringen (s. o. Ausnahmen "Katalogleistungen"),
  • Katalogleistungen (s. o.), wenn der Leistungsempfänger innerhalb der EU ansässig ist.

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