9.1 Allgemeines
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats;
der Erwerber ist
- Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt;
die Lieferung an den Erwerber
- wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
- ist nach dem Recht des Mitgliedstaats, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
Als Hauptfall geht es um ein B2B-Geschäft mit einem Import aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.
9.2 Ausnahmen
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Erwerber ist
- ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
- ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird (Kleinunternehmer),
- ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittsätzen des § 24 UStG festgesetzt ist, oder
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,
- der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe hat den Betrag von 12.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).
9.3 Verzicht auf die Ausnahme (Option zur Erwerbsteuer)
Der Erwerber kann auf die vorstehende Ausnahme verzichten. Der Verzicht wird bereits durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer ausgeübt und bindet den Erwerber mindestens für 2 Kalenderjahre.
9.4 Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaats bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Wer den Gegenstand befördert oder versendet, ist hierbei ohne Bedeutung. Verwendet allerdings der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine andere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wird der Ort (auch) in das andere Land verlegt (nachrangige Ortsbestimmung). Die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Landes als dem Ort am Ende der Warenbewegung sollte aber vermieden werden; denn die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist dann im anderen Land nicht als Vorsteuer abziehbar.