Zusammenfassung
Die Umsatzsteuer ist – wie der Name schon verrät – die Steuer auf die Umsätze. Sie wird allgemein auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Umsätze, die auch der Umsatzsteuer unterliegen, können regelmäßig nur Unternehmer bewirken. Der Unternehmer erhält für seine steuerpflichtigen Umsätze im Normalfall die Umsatzsteuer von seinen Kunden und führt diese an den Staat ab. Ist der Empfänger des Umsatzes auch ein Unternehmer, zieht er regelmäßig diese Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Der unternehmerische Verbrauch bleibt damit in der Unternehmerkette aufkommensneutral. Der Staat erhält im Endeffekt nur dann Steueraufkommen, wenn es sich um privaten Verbrauch (Endverbrauch) handelt oder Sonderfälle wie z. B. Unternehmer mit steuerbefreiten Umsätzen ohne Vorsteuerabzug vorliegen. In immer mehr Fällen verlagert der Staat jedoch im Rahmen von Sonderregelungen die Steuerschuldnerschaft auf den unternehmerischen Leistungsempfänger. Damit will er das Steueraufkommen sichern und den Steuerbetrug bekämpfen, nimmt aber eine Verkomplizierung des Steuerrechts in Kauf.
1 Beteiligte Personen
1.1 Unternehmer und Leistungsempfänger
Der Unternehmer ist die Hauptperson bei der Umsatzsteuer und grundsätzlich unabhängig von den Ertragsteuern zu beurteilen. Unternehmer können beispielhaft sein: Einzelhändler, Großhändler, Handelsvertreter, freiberuflich tätige Personen wie z. B. Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte, Gaststättenbetreiber, aber auch – zum Teil weiter gefasst als bei der Einkommensteuer – z. B. Vermieter und viele Personengesellschaften.
Umsatzsteuer kann grundsätzlich nur dann entstehen, wenn die Leistung durch einen Unternehmer erbracht wird. Er muss die Umsatzsteuer, die aufgrund seiner Leistung entstanden ist, im Regelfall an das Finanzamt abführen.
Ob der Unternehmer die Umsatzsteuer offen oder verdeckt weiterberechnet, ist hierbei ohne Bedeutung. Es kommt für das Entstehen der Umsatzsteuer nicht einmal darauf an, ob überhaupt Umsatzsteuer weiterberechnet wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Leistung abgerechnet wird.
Die andere beteiligte Person ist der Leistungsempfänger. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ist er Endverbraucher, der dann die Umsatzsteuer auch wirtschaftlich trägt.
1.2 Steuerschuldner
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen; er ist Schuldner der Umsatzsteuer (Steuerschuldner). Der Endverbraucher, der die Umsatzsteuer letztlich wirtschaftlich trägt, ist der Steuerträger. Da der Endverbraucher die Steuer nicht direkt an das Finanzamt abführt, wird die Umsatzsteuer auch als indirekte Steuer bezeichnet. In bestimmten Sonderfällen bei unternehmerischen Leistungsempfängern ist ausnahmsweise nicht derjenige, der die Umsätze ausführt, sondern der Leistungsempfänger der Steuerschuldner. Diese Sonderfälle sind zur Sicherung des Steueraufkommens in § 13 b UStG geregelt.
2 Steuergegenstand
2.1 Steuerbare Umsätze/ nicht steuerbare Umsätze
Welche Umsätze steuerbar sind, ist im Gesetz abschließend geklärt. Die Steuerbarkeit ist dabei lediglich zu bejahen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Umsätze, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht steuerbar. So ist z. B. ein Umsatz innerhalb eines Unternehmens – von einer Betriebsstätte zur anderen im Inland – mangels Leistungsaustauschs nicht steuerbar. Man spricht von einem nicht steuerbaren Innenumsatz. Entsprechendes gilt für Vorgänge innerhalb einer sog. Organschaft, bei der i. d. R. ein Konzernverbund bei gewissen Voraussetzungen wie ein einheitliches Unternehmen behandelt wird. Zudem muss der Umsatz im Inland verortet sein, damit insbesondere bei internationalen Sachverhalten ein steuerbarer Umsatz vorliegen kann.
2.2 Lieferungen und sonstige Leistungen
Haupttatbestand der steuerbaren Umsätze sind die Lieferungen und die sonstigen Leistungen (= Dienstleistungen). Sie sind aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar:
- Leistender = Unternehmer
- im Rahmen seines Unternehmens
- Umsatz im Inland
- gegen Entgelt
2.3 Gleichgestellte Leistungen
Zu den steuerbaren Umsätzen gehören darüber hinaus auch die unentgeltlichen Wertabgaben, die den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind. Diese Tatbestände sind insbesondere für den nichtunternehmerischen Bereich Ersatztatbestände zu den klassischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unter Fremden.
2.4 Einfuhr
Die Einfuhr von Gegenständen, also der Import aus einem Drittland ins Inland, ist ein weiterer steuerbarer Umsatz. Bei diesen Umsätzen wird die zu entrichtende Umsatzsteuer als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet, da diese – mit Ausnahme des Vorsteuerabzugs – von der Zollverwaltung verwaltet wird.
2.5 Innergemeinschaftlicher Erwerb
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist ein weiterer steuerbarer Umsatz, den es auf der Importseite innerhalb der EU gibt.
Unter welchen Vorauss...