Die Einbehaltungsverpflichtung gilt nur für den Auftraggeber bei der Inanspruchnahme von im Inland durchgeführten Bauleistungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Besteuerung der Erträge. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, der Instandsetzung oder Instandhaltung, der Änderung oder der Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Begriff des Bauwerks ist nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH weit auszulegen. Infrage kommen nicht nur Gebäude, auch sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen, wie Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen und Windkraftanlagen, gehören dazu. Insofern umfasst der Begriff des Bauwerks auch Scheinbestandteile i. S. d. § 95 BGB, Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 68 Ab. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG und technische Anlagen.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Bauwerk
- Einbau von Fenstern und Türen, Bodenbelägen
- Installation von Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen
- Montage von Laden- und Gaststätteneinrichtungen sowie Schaufensteranlagen
- Dachbegrünung eines Bauwerks
- Hausanschlussarbeiten durch ein Energieversorgungsunternehmen
- Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist demnach, dass Tätgkeiten durchgeführt werden, die sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, demnach zu einer Substanzveränderung i. S. v. Substanzerweiterung, -verbesserung oder -beseitigung führen.
Von diesen Leistungen ausgenommen sind dagegen ausschließlich planerische Leistungen, z. B. der Architekten, Statiker, Bau- und Vermessungsingenieure, sowie reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen, Labordienstleistungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. Auch Arbeitnehmerüberlassungen, die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen und Wartungsarbeiten fallen nicht unter die Einbehaltungspflicht.
Haupt- und Nebenleistungen
Werden im Rahmen einer Gesamtleistung sowohl typische Bauleistungen als auch Leistungen erbracht, die bei separater Betrachtungsweise nicht der Einbehaltungsverpflichtung unterlägen, ist von den Leistungen auszugehen, die der vertraglichen Beziehung das Gepräge geben. Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Beispiele:
- Ein Steuerberatungsbüro beauftragt ein Handelsunternehmen mit der Lieferung und Wartung eines Kopierers. Beauftragte des Handelsunternehmens verlegen in diesem Zusammenhang ein Stromkabel zum Anschluss des Druckers. Die Leistung wird als Bestandteil der Lieferung des Druckers an das Steuerberatungsbüro abgerechnet. Für die Verlegung des Stromkabels besteht keine Einbehaltungspflicht seitens des Steuerberatungsbüros.
- Ein Badstudio entwirft die Komplettausstattung eines Badezimmers und übernimmt als Generalunternehmer den Auftrag. Die Planungs- und Bauüberwachungsarbeiten treten als Nebenleistung hinter die Kompletterstellung des Bads zurück. Die Gesamtleistung unterliegt dem Steuerabzug.