Leitsatz
Ein Bauantrag ist i.S.v. § 19 Abs. 4 EigZulG i.d.F. vom 26.3.1997 (BStBl I 1997, 364) gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird.
Normenkette
§ 19 Abs. 4 (jetzt Abs. 5) EigZulG i.d.F. vom 26.3.1997 , § 2 Abs. 2 EigZulG i.d.F. vom 26.3.1997
Sachverhalt
Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Eheleute, sind Miteigentümer eines in einer kreisangehörigen Gemeinde in Niedersachsen belegenen Einfamilienhauses. Mit einem ausweislich der Bauakte am 30.12.1996 beim Landkreis (untere Bauaufsichtsbehörde) eingegangenen Bauantrag beantragten sie die Erteilung der Baugenehmigung zum Bau eines Wintergartens auf ihrem Einfamilienhausgrundstück. Der Bauantrag ist, wie sich aus der Baugenehmigungsakte ergibt, nach Weiterleitung durch den Landkreis erst am 23.1.1997 bei der Gemeinde eingegangen. Die Baugenehmigung erteilte der Landkreis am 16.4.1997.
Die Kläger begehrten für die Errichtung des Wintergartens eine Eigenheimzulage ab 1997 in Höhe von 5 % der Herstellungskosten. Das FA berücksichtigte lediglich 2,5 %. Es war der Auffassung, wegen des erst am 23.1.1997 bei der Gemeinde eingegangenen Bauantrags komme für die Erweiterung nur noch der abgesenkte Fördergrundbetrag von 2,5 % zur Anwendung. Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Revision der Kläger war erfolgreich.
Entscheidung
Die Kläger hätten Anspruch auf die erhöhte Eigenheimzulage von 5 %, weil sie noch vor Ablauf des Jahres 1995 einen Bauantrag gestellt hätten und daher in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage geschützt seien.
Hinweis
Das EigZulG förderte zunächst Ausbauten und Erweiterungen an Wohnungen (hier ein Wintergarten) wie Neubauten mit 5 % der Herstellungskosten. Dieser Satz wurde auf 2,5 % abgesenkt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmte § 19 Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) EigZulG, dass die Förderung in bisheriger Höhe beansprucht werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung vor dem 31.12.1996 begonnen habe. Als Beginn der Herstellung gilt nach § 19 Abs. 4 (jetzt 5) EigZulG bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Derjenige soll in seinem Vertrauen auf die bestehende Rechtslage geschützt werden, der erkennbar und endgültig seine Entscheidung zu bauen vor dem 31.12.1996 getroffen hat.
Die Landesbauordnungen schreiben z.T. vor, dass der Bauantrag stets bei der Gemeinde einzureichen ist, auch wenn Baugenehmigungsbehörde der Landkreis ist. Diese hat dann den Antrag an die zuständige Behörde (Landkreis) weiterzuleiten. Der BFH hat mit diesem Urteil entschieden, dass auch wenn der Antrag in diesen Fällen nicht bei der Gemeinde, sondern direkt beim Landkreis noch vor Ablauf des Jahrs 1995 eingereicht wurde, die erhöhte Eigenheimzulage beansprucht werden kann.
Die Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde dient lediglich der Verfahrensbeschleunigung. Für die Fristwahrung des § 19 Abs. 4 EigZulG genügt die Abgabe bei der Bauaufsichtsbehörde, weil auch dadurch das Baugenehmigungsverfahren in Gang gesetzt wird und der Anspruchsberechtigte seine Bauentscheidung nach außen dokumentiert und mit deren Verwirklichung begonnen hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.09.2003, III R 52/00