OFD Niedersachsen, Verfügung v. 7.10.2013, S 7198 - 47 - St 183
A. Vordrucke
I. Das FinMin Niedersachsen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder durch Erlass vom 9.9.2013, S 7198 – 37 – 32 für die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung die folgenden Vordruckmuster neu herausgegeben:
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USt 1 F |
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
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Anlage USt 1, 2, 3 F |
zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
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USt 2 F |
Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
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USt 3 F |
Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
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USt 4 F |
Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
II. Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung (Vordruckmuster USt 1 F) enthält neben allgemeinen Angaben zum Gesamtobjekt Angaben zur Höhe der Vorsteuerbeträge. Die übrigen Angaben dienen der Prüfung der Optionsfähigkeit bzw. der Vorsteuerabzugsberechtigung (§§ 9, 15 Abs. 2 bis 4 UStG).
III. In der Anlage USt 1, 2, 3 F zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung sind Angaben zu den Beteiligten an dem Gesamtobjekt zu machen und die auf die Beteiligten entfallenden anteiligen Vorsteuerbeträge zu erklären. Wird bei der Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von den Angaben des Erklärungspflichtigen nicht abgewichen, ist je eine Ausfertigung der Anlage USt 1, 2, 3 F als Anlage zum Feststellungsbescheid (Vordruckmuster USt 2 F) und zum Feststellungsbogen (Vordruckmuster USt 3 F) zu verwenden.
IV. Der Feststellungsbescheid (Vordruckmuster USt 2 F) und der Feststellungsbogen (Vordruckmuster USt 3 F) sind so gestaltet, dass sie für bis zu drei Feststellungszeiträume verwendet werden können. Die Angaben im Kopf, in den Teilen A (Feststellungen) und B (Begründung und Nebenbestimmungen) sind im Durchschreibeverfahren auszufüllen.
V. Die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung (Vordruckmuster USt 4 F) ist so gestaltet, dass sie für bis zu drei Feststellungszeiträume verwendet werden kann. Sie enthält neben allgemeinen Angaben zum Gesamtobjekt Feststellungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung, zur Höhe der Vorsteuer und zum Überwachungsbetrag nach § 15a UStG sowie nachrichtliche Hinweise.
B. Hinweise und Vordrucke zum Feststellungsverfahren
Zum Verfahren bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus der Beteiligung an Gesamtobjekten siehe BMF-Schreiben vom 24.4.1992, IV A 3 – S 7340 – 45/92 (BStBl 1992 I S. 291).
Für das Verfahren sind folgende Vordruckmuster eingeführt worden:
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USt 5 F |
Anfrage nach Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
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USt 6 F |
Vorläufige Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
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Anlage USt 6 F |
zur vorläufigen Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
C. Kreis der Erklärungspflichtigen
Der Kreis der Erklärungspflichtigen ergibt sich aus Nr. 6 des BMF-Schreibens vom 2.5.2001, IV A 4 – S 0361 – 4/01 (BStBl 2001 I S. 256)
D. Vordruckversendung
Wegen der Verfahrensweise innerhalb der Finanzämter siehe Umsatzsteuer-Kartei – OFD Niedersachsen – S 7340 Karte 1 zu § 18 UStG.
Eine maschinelle Versendung der Vordrucke USt 1 F mit Anlage USt 1, 2, 3 F ist nicht vorgesehen. Diese Erklärungsvordrucke sind den Erklärungspflichtigen deshalb personell zu übersenden. Die Vordrucke USt 1 F sind jeweils 2-fach, die Anlagen USt 1, 2, 3 F jeweils 3-fach zu übersenden. Jeweils eine Ausfertigung der Vordrucke USt 1 F und Anlage USt 1, 2, 3 F sind zum Verbleib beim Unternehmer, die übrigen Ausfertigungen zur Abgabe an das FA bestimmt.
Bedarf kann ggf. bei meinem Vordrucklager angefordert werden.
Eine Überwachung des Erklärungseingangs und der Durchführung der Feststellungen mit Hilfe des MÜSt-Verfahrens findet nicht statt, weil – von Einzelfällen abgesehen – für ein Gesamtobjekt nicht jedes Jahr Besteuerungsgrundlagen festzustellen sein werden.
Normenkette
UStG § 9