Zusammenfassung
Versorgungsanrechte, die in der Zeit der Ehe erworben werden, werden als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen. Bei einer Scheidung werden daher alle Ansprüche auf Versorgung und Rente wegen Alters oder Invalidität ausgeglichen. Jedes Anrecht wird grundsätzlich im jeweiligen System hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt (interne Teilung). Entsprechendes gilt auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält ein eigenes Anrecht im jeweiligen Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Partners und erlangt mit der Übertragung des Anrechts die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters. In bestimmten Fällen zahlt der Versorgungsträger den Ausgleichswert an einen anderen – ggf. betrieblichen – Versorgungsträger (externe Teilung). Ausnahmsweise findet kein Versorgungsausgleich statt, wenn es sich z. B. um ein Bagatellanrecht handelt oder die Ehe nur von kurzer Dauer war.
Lohnsteuerlich wird der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend steuerneutral abgewickelt. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Teilung eines Anrechts durch gerichtliche Entscheidung als auch bei Auszahlung der Leistungen.
Arbeitsrecht
1 Auszugleichende Anrechte (§ 2 VersAusglG)
Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sind durch Arbeit geschaffene Anrechte auf eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenversorgung i. S. d. Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auszugleichen, unabhängig davon, ob sie als Kapitaleinmalzahlung oder laufende Leistung geschuldet sind. Anrechte auf betriebliche Altersvorsorge (bAV), auf die das BetrAVG keine Anwendung findet (z. B. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern), fallen nur in den Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind.
Das VersAusglG findet auf die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass die nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft gelten.
Der Wertausgleich bezogen auf die von beiden Ehepartnern während der Ehezeit verdienten Versorgungsrechte erfolgt bereits bei der Scheidung insoweit, als die Anrechte zu diesem Zeitpunkt bereits ausgleichsreif sind. Dafür müssen Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits unverfallbar geworden sein.
Zum Wertausgleich bei Scheidung soll grundsätzlich jedes Anrecht abschließend im jeweiligen System geteilt werden (interne Teilung). Die geschiedenen Ehepartner erhalten dann ein eigenes Anrecht im betrieblichen Versorgungssystem des jeweils anderen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, dass der Versorgungsträger das entsprechende Kapital an einen neuen – ggf. betrieblichen – Versorgungsträger zahlt (externe Teilung). Der Ausgleich umfasst die Alters- und die Invaliditäts- bzw. – soweit zugesagt – die Hinterbliebenenversorgung. Nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ist eine "isolierte" betriebliche Hinterbliebenenversorgung.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der internen bzw. externen Teilung von Versorgungsanrechten gilt aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichs ab dem 1.8.2021 in Bezug auf betriebliche Versorgungsanrechte, die bereits in der Rentenauszahlungsphase sind. Hier kann nunmehr der ausgleichsberechtigte Ehepartner einseitig verlangen, dass statt einer internen bzw. externen Teilung des Anrechts der Ausgleich durch Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt.
Der Grund für diese Ausnahme liegt in dem Umstand, dass bei einer in Auszahlung befindlichen Betriebsrente der für eine Teilung maßgebliche v...