OFD Niedersachsen, Verfügung v. 17.6.2010, S 2230 - 12 - St 282
Bezug: |
ESt-Kartei (LuF) zu § 13 EStG Nr. 1.4a |
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Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.3.2010, 4 K 18/08 |
Unbare Altenteilsleistungen sind als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert beim Hofübernehmer abzugsfähig (BFH-Urteile vom 23.5. und 21.6.1989). Für den Nachweis ihrer Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze. Wird ein Nachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen in der Regel zu schätzen. Die o.g. ESt-Kartei gibt bei einer erforderlichen Schätzung die Werte für Vollbeköstigung, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu ermitteln sind (BFH a.a.O.), sowie für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten) vor. Bei den dort aufgeführten Werten handelt es sich um Nichtbeanstandungsgrenzen, d.h. in deren Höhe kann i.d.R. eine Geltendmachung ohne weitere Nachweise durch den Steuerpflichtigen erfolgen.
In seinem rechtskräftigen Urteil vom 31.5.2010 (4 K 18/08) hält es das NFG anstelle der Verwendung pauschalierter Werte für den Sachaufwand allerdings für sachgerecht, die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung im Verhältnis der Wohnflächen und die sonstigen Kosten (z.B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) nach der Zahl der Bewohner aufzuteilen.
Das NFG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass der BFH zwar die Werte der Sachbezugsverordnung (SachBezVO; ab 2007 ersetzt durch Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) als geeigneten Schätzungsmaßstab bezeichnet habe und die Auffassung vertrete, dass Ausnahmen hiervon mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur zuzulassen seien, wenn die Anwendung der SachBezVO aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. Maßgeblich sei für den BFH die Erwägung gewesen, dass die amtlichen Sachbezugswerte auf statistischen Erhebungen beruhten, die das Verbrauchsverhalten in einem breiten Normalbereich abdeckten.
Die Bewertung unbarer Altenteilsleistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten setze nach Auffassung des NFG jedoch voraus, dass die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Fassung der SachBezVO derartige Werte als Schätzungsmaßstab zur Verfügung stelle. Bis zum Jahr 1994 habe die SachBezVO in § 1 Abs. 1 für den Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung einem einheitlichen Betrag von zuletzt 610,00 DM monatlich ausgewiesen und haben für den Fall, dass freie Kost und Wohnung nur teilweise zur Verfügung gestellt worden seien, in § 1 Abs. 2 einen Aufteilungsmaßstab zur Verfügung gestellt, nach dem für Heizung 10 Prozent und für Beleuchtung 2 % des Werts nach Absatz 1 anzusetzen gewesen seien. Seit 1995 habe die SachBezVO amtliche Sachbezugswerte hingegen nur noch für freie Kost (§ 1 SachBezVO) und freie Unterkunft (§ 3 SachBezVO) vorgesehen. Demgegenüber wären sonstige Sachbezüge, zu denen auch die im Streitfall zu bewertenden Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung und sonstige Wohnnebenkosten gehörten, seit 1995 mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 6 SachBezVO in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung). Hiernach stünden für die Bewertung der von dem Kläger im Streitjahr erbrachten Altenteilsleistungen amtliche Sachbezugswerte als Schätzungsmaßstab nicht mehr zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung des FA könnten die fehlenden amtlichen Sachbezugswerte nicht dadurch ersetzt werden, dass die zuletzt für das Jahr 1994 ausgewiesenen Werte für den übrigen Sachaufwand in späteren Jahren in demselben Verhältnis erhöht würden wie der Wert der Vollbeköstigung nach § 1 Abs. 1 SachBezVO. Eine solche Fortschreibung stünde nicht nur in Widerspruch dazu, dass sich der Verordnungsgeber bewusst dafür entschieden habe, die Werte für Heizung und Beleuchtung ab 1995 nicht mehr mit bundeseinheitlich festgelegten Beträgen, sondern mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, sondern könne sich – anders als die früheren amtlichen Sachbezugswerte – auch nicht mehr auf eine gesicherte statistische Datenbasis stützen.
Es wird nunmehr gebeten, dieses Urteil insoweit in allen offenen Verfahren anzuwenden, in denen die Steuerpflichtigen belegmäßig nachgewiesene (– und zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil konkret trennbare –) Aufwendungen aus unbaren Altenteilsleistungen als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machen.
Bei flächenbezogener Aufteilung sollten die Flächengrößenangaben der Altenteilerwohnung durch das FA nachvollzogen werden können. Sofern die Altenteiler allerdings Flächen im Haushalt des Hofübernehmers mitnutzen (z.B. nur ein eigenes Schlafzimmer mit Nutzungsrecht für Wohnzimmer und Küche usw. haben), kann insoweit allenfalls eine Aufteilung nach Köpfen erfolgen.
Eine Kombination aus Nichtbeanstandungswert und teilweise nachgewiesenen Aufwendungen ist nicht möglich.
Normenkette
EStG §...