Leitsatz
Auch an eine Werbeagentur vermietete Büroräume in einem Einfamilienhaus sind geeignet, eine sachliche Verflechtung zu begründen.
Sachverhalt
Die Kläger wurden im Kalenderjahr 1997 nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt. Die Klägerin betrieb seit 1982, davon seit 1985 in ihrem Einfamilienhaus, eine Werbeagentur. Mit notariell beurkundetem Vertrag gründete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann die "S-Werbeagentur GmbH". Die Klägerin hält 99 v.H. des Stammkapitals; sie ist auch die alleinige Geschäftsführerin des Unternehmens. Die Büroflächen im Einfamilienhaus sowie den Firmenwert in Form des Kundenstammes des Einzelunternehmens überließ die Klägerin gemäß schriftlichem Pachtvertrag der neu gegründeten GmbH für monatlich 1.000 DM. Neue Werbeverträge mit den von der Klägerin bereits betreuten Kunden wurden fortan von der GmbH ausgeführt. Der Beklagte nahm mit Verpachtung der gewerblichen Räume an die GmbH einschließlich der Überlassung des Firmenwerts sowohl die sachliche als auch personelle Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der GmbH an, allerdings nur bis zum 30. November 1997. Ab 1. Dezember 1997 bezog die GmbH ein neu errichtetes und vom Kläger als Alleineigentümer an die GmbH vermietetes Betriebsgebäude. Hierin sah der Beklagte eine Beendigung der Betriebsaufspaltung. Der Beklagte ermittelte einen der Höhe nach unstreitigen Aufgabegewinn auf Grund der Beendigung der Betriebsaufspaltung zum 30. November 1997 von 499.975 DM.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist zu Recht von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen, die mit Wirkung zum 30. November 1997 durch Entfallen der sachlichen Verflechtung beendet wurde, denn vorliegend waren bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung im Jahr 1997 sowohl die sachlichen als auch personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erfüllt. Die notwendige personelle Verflechtung war insoweit gegeben, als die Klägerin sowohl das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) als auch das mietende Unternehmen (Betriebsunternehmen) in der Weise beherrschte, dass sie in der Lage war, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Auch die Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung waren im Streitfall erfüllt. Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Entfallen der sachlichen Verflechtung führte zwingend zu einer Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven, weil das überlassene Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens verlor. Damit wurde das bisherige Betriebsvermögen, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmens befand, aus rechtlichen Gründen Privatvermögen. Wird es weiterhin zur entgeltlichen Nutzung überlassen, erzielt der Eigentümer hieraus fortan nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hinweis
Eine Betriebsverpachtung im Ganzen kommt nur dann in Betracht, wenn der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Betrieb wieder in bisheriger Weise fortsetzen könnte, wie dies lediglich im Falle einer qualifizierten "echten" Betriebsaufspaltung denkbar ist, bei der dem Betriebsunternehmen nahezu das gesamte Anlagevermögen, wie bei der Verpachtung eines Möbel- oder Warenhauses, überlassen wird. Das traf im vorliegenden Fall nicht zu. Denn die Möglichkeit zur Fortführung des Betriebsvermögens bei Betriebsverpachtung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, dass die Verpachtung ohne Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen für den Verpächter grundsätzlich die Fortführung des Gewerbebetriebs in anderer Form darstellte, die einkommensteuerrechtlich keine Änderung der Einkunftsart bedeutet.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2003, 5 K 2214/01