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Begünstigte gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG i.d.F. des StEntlG 1999 – 2000 – 2002

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

1. Eine anteilige Verlustverrechnung gem. § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 32c Abs. 2 EStG bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht vorgesehen.

2. Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte nach § 32c Abs. 2 EStG zur Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 3, § 32c EStG i.d.F. des StEntlG 1999 – 2000 – 2002

 

Sachverhalt

Die Kläger (Eheleute) werden für das Streitjahr 1999 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger erzielte 1999 Einkünfte nach § 15 EStG i.H.v. 519.427 DM, nach § 17 EStG i.H.v. ./. 38.000 DM, nach § 19 EStG i.H.v. 190.394 DM, nach § 20 EStG i.H.v. ./. 24.126 DM, nach § 21 EStG i.H.v. ./. 139.848 DM und nach § 22 EStG i.H.v. 4.293 DM. Die Klägerin bezog Einkünfte nach § 19 EStG i.H.v. 83.369 DM und nach § 21 EStG i.H.v. ./. 2.561 DM.

Das FA ermittelte den Entlastungsbetrag nach § 32c EStG 1999 auf der Grundlage des nach Durchführung des Verlustausgleichs gem. § 2 Abs. 3 EStG verbleibenden Betrags i.H.v. 364.669 DM. Dadurch ergab sich ein Entlastungsbetrag von 11.290 DM.

Mit ihrer Klage erstrebten die Kläger, den Entlastungsbetrag auf der Basis gewerblicher Einkünfte i.H.v. 519.427 DM zu berechnen und mit 23.334 DM anzusetzen. Das FG gab ihnen recht (EFG 2002, 466). Die Revision des FA hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die der Tarifbegrenzung unterliegenden gewerblichen Einkünfte seien mit den von der GewSt erfassten Einkünften aus § 15 EStG i.H.v. 519.427 DM anzusetzen. Die negativen Einkünfte aus § 17 EStG rechneten hingegen nicht zu den begünstigten Einkünften nach § 32c Abs. 2 EStG 1999. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm stellten die gewerblichen Einkünfte nicht die an...

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