Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Zuschüsse, die ein Unternehmer von einem Dritten erhält, können sog. "echte Zuschüsse" aber auch sog. "unechte Zuschüsse" sein. Ein echter Zuschuss wird außerhalb eines Leistungsaustauschs gezahlt und kann damit auch nicht zu einer Bemessungsgrundlage für einen Umsatz gerechnet werden und damit im Ergebnis keiner Umsatzsteuer unterliegen. Ein unechter Zuschuss wird dagegen in einem Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gezahlt und begründet damit einen steuerbaren Umsatz oder wird bei der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für einen steuerbaren Umsatz mit berücksichtigt, sodass eine Umsatzsteuer für die Zahlung entsteht.
Praxis-Tipp
Der Begriff des Zuschusses steht nur stellvertretend für andere Begriffe. Vergleichbar werden die Begriffe Zuwendung, Beihilfe, Subvention etc. verwendet.
Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt ihre Verwaltungsanweisungen zur Abgrenzung der unterschiedlichen Arten der Zuschüsse dahingehend, dass die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen ist. Dementsprechend ist bei Zuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u. a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient.
Hinweis
Der BFH hatte in einer Entscheidung festgestellt, dass Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen soll, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen können. Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben Bezug auf dieses Urteil.
Die Finanzverwaltung ergänzt dies mit zwei Beispielen (Leistungsaustausch und echter Zuschuss):
- Eine Gemeinde hat im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags die Bewirtschaftung und den Erhalt einer Sporthalle auf einen Sportverein übertragen. Damit ist die Befugnis an den Verein übergegangen, die Sporthalle für Vereins- und Betriebssport und zur gewerblichen und privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken im Namen und auf Rechnung der Gemeinde zu vermieten und entsprechende Verwaltungsaufgaben zu übernehmen (Einzug der Hallenmiete, Mahnungen etc.). Die Gemeinde zahlt aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags an den Verein jährlich einen bestimmten Betrag. Aufgrund der Abgabe der Verwaltung an den Verein und der Abwicklung der Vermietung wird die Grenze zum Leistungsaustausch überschritten. Unter Berücksichtigung des von der Gemeinde verfolgten übergeordneten Zwecks führt der Verein eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an die Gemeinde aus. Zum Entgelt gehören die Zuwendungen der Gemeinde.
- Einem Verein wird nach einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag eine Sportanlage zur langfristigen Eigennutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Verein hat gegenüber der Gemeinde keine konkreten Betreiberleistungen zu erbringen. Der Verein erhält eine pauschale Kostenerstattung für die Bewirtschaftung. Die Zahlungen der Gemeinde stellen einen echten nicht steuerbaren Zuschuss dar. Die Gemeinde verfolgt mit diesen Zahlungen den Zweck, die Tätigkeit des Vereins allgemein zu fördern und ihn in die Lage zu versetzen, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung konkretisiert ihre Aussagen zur Abgrenzung des echten von dem unechten Zuschuss und setzt dies anhand von Beispielen um. Die Abgrenzung des echten von dem unechten Zuschuss ist in der Praxis nicht immer einfach. Zumindest in den häufig auf Gemeindeebene vorkommenden Fällen der Überlassung von Gemeindeeinrichtungen an Vereine hat die Finanzverwaltung mit den Beispielen nachvollziehbare Leitlinien dargestellt.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 11.6.2024, III C 2 – S 7200/19/10001 :028, BStBl 2024 I S. 979