OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.11.2008, S 2284 A - 46 - St 216

Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW gehören zu den Anschaffungskosten des PKW, da die Aufwendungen geleistet werden, um den PKW in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind – einschließlich der Anschaffungskosten des PKW – mit dem Kilometerpauschbetrag von 0,30 EUR/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden, vgl. H 33.1 – 33.4 EStH (Fahrtkosten behinderter Menschen).

Da es sich aber bei den Umrüstungskosten um für den behinderten Menschen unvermeidbare Aufwendungen handelt, können die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW im Wege der Verteilung auf die (Rest-)Nutzungsdauer des PKW neben den Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 33

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