OFD Berlin, Verfügung v. 5.5.2000, St 179 - S 2282 a - 1/00

1. Der BFH hat in den o.g. Urteilen (BFH-Urteilen vom 15.10.1999, VI R 40/98, BStBl 2000 II S. 75; vom 15.10.1999, VI R 182/98, BStBl 2000 II S. 79; vom 15.10.1999, VI R 183/97, BStBl 2000 II S. 72) zur Gewährung von Kindergeld grundsätzliche Ausführungen über Kindergeldanspruch für behinderte Kinder gemacht, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend gelten.

Das Bundesamt für Finanzen hat mit Schreiben vom 1.2.2000 (BfF-Schreiben vom 1.2.2000, St I 4 – S 2280 – 2/2000, BStBl 2000 I S. 319) die Familienkassen hierüber unterrichtet. Daher gilt nunmehr Folgendes:

Ein vollstationär untergebrachtes Kind ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung des gesamten notwendigen Lebensbedarf ausreicht. Hierzu sind der gesamte Lebensbedarf des Kindes sowie dessen finanzielle Mittel zu vergleichen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG muss auch bei einem solchen Kind die Summe der Einkünfte und Bezüge ermittelt und das anrechenbare Vermögen berücksichtigt werden.

Soweit ein vollstationär untergebrachtes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld über keine weiteren Einkünfte und Bezüge sowie einzusetzendes Vermögen verfügt, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten.

Zusätzliche durch amtsärztliches Attest bestätigte Betreuungsleistungen der Eltern sowie entstandene Fahrtkosten (vgl.H 186-189 EStH 1998) können als Mehrbedarf in Betracht kommen. Diese Kosten sind auch neben dem Pauschbetrag für Behinderte abzugsfähig. Das Pflegegeld ist nicht auf den Pauschbetrag für Behinderte anzurechnen.

2. Für ein vollstationär untergebrachtes Kind, das Eingliederungshilfe erhält und dessen sachliches Existenzminimum durch die Sozialleistungen gedeckt ist, besteht nach § 66 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG 2000 ein Anspruch auf Teilkindergeld in Höhe von 30 DM, wenn keine Heranziehung der Eltern nach § 43 Abs. 2 oder § 91 BSHG durch den Sozialträger erfolgt.

Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des BFH wird diese Vorschrift nur in wenigen Fällen anwendbar sein.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3

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