Leitsatz
Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, wenn die erteilte Pensionszusage auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA ist z.B. bei einer fehlenden Finanzierbarkeit anzunehmen. Kann die Gesellschaft die Pensionszusage in späteren Jahren jedoch finanzieren, liegt ab diesem Zeitpunkt keine vGA mehr vor.
Sachverhalt
Eine GmbH hat 1990 ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer G eine Pensionszusage erteilt. G war zu diesem Zeitpunkt 27 Monate als Geschäftsführer angestellt gewesen. 1992 hat die GmbH für diese Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Das Finanzamt versagte den Abzug der Zuführungen zur Pensionsrückstellung als Betriebsausgaben und ging von einer vGA aus.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des FG ist für die Jahre 1990 und 1991 eine vGA gegeben. Denn es lag weder eine hinreichende Erprobung des Geschäftsführers noch eine Finanzierbarkeit der Pensionszusage vor. Bei Prüfung dieser Punkte ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Pensionszusage abzustellen. Ab dem Jahr 1992 wurde der Klage der GmbH aber stattgegeben und der Betriebsausgabenabzug zugelassen. Denn das FG vertritt die Auffassung, dass später geänderte Umstände zu berücksichtigen sind und die steuerrechtliche Beurteilung der Pensionszusage neu vorgenommen werden muss. Da ab 1992 von einer ausreichenden, nun 51 Monate umfassenden Probezeit des G ausgegangen werden konnte, ist die im Zeitpunkt der Zusage noch nicht ausreichende Probezeit "geheilt". Die GmbH hat zudem 1992 eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, sodass auch die in den Vorjahren nicht gegebene Finanzierbarkeit der finanziellen Risiken aus der Pensionszusage erreicht worden ist. Auch dieser geänderte Umstand spricht somit für eine steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe.
Hinweis
Das FG hat diese Rechtsauffassung aus einem Urteil des BFH abgeleitet, in dem eine Verlängerung des Erdienenszeitraums steuerlich anerkannt wurde (BFH, Urteil v. 19.5.1998, BStBl 1998 II S. 689). In einem anderen Urteil hat der BFH eine Heilung mit Wirkung für die Zukunft zumindest nicht ausdrücklich abgelehnt. Ob der BFH generell ein "Hineinwachsen" in die steuerliche Anerkennung bejaht, bleibt abzuwarten. Ablehnende Bescheide sollten mit Einspruch offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2002, 6 K 6493/98 K, G, F