FinMin Thüringen, Erlaß v. 4.8.1997, 201.1 - S 0480 A - 5/97

Anmerkung

Anmerkung der Redaktion: § 240 AO wurde zwischenzeitlich geändert.

Die AO-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hatten in der Sitzung AO II/94 zu TOP 12 an der Auffassung festgehalten, daß bei nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Haftungsschuld gegenüber dem Haftungsschuldner Säumniszuschläge entstehen, soweit sich die Haftung auf Steuern bezieht (vgl. OFD Düsseldorf vom 25.10.1994, S 0480 A - St 312).

Nunmehr hat der VII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.2.1997, VII R 15/96 (BFHE 182 S. 480) die Auffassung vertreten, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO umfasse lediglich säumige Steuern, aber keine säumigen Haftungsschulden. Die AO-Referatsleiter haben in der Sitzung AO II/97 zu TOP 22 beschlossen, keinen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen und statt dessen den gesetzgebenden Körperschaften eine klarstellende Gesetzesänderung vorzuschlagen. Es wird gebeten, bis zu einer klarstellenden Gesetzesänderung nunmehr die Auffassung zu vertreten, daß bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Haftungsschulden keine Säumniszuschläge gemäß § 240 AO entstehen.

 

Normenkette

AO § 240

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