OFD Nürnberg, Verfügung v. 4.8.1998, S 0480 - 86/St 24

Bezug: OFD Nürnberg 9.1.1998, S 0480 - 86/St 24

a) Verwirkung von Säumniszuschlägen auf festgesetzte Haftungsansprüche

b) Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach§ 171 Abs. 10 AO

 

Zu a)

Der BFH hat durch den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 25.2.1997, VII R 15/96, BStBl 1998 II S. 2, entschieden, daß der Begriff „Steuer” in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO Haftungsansprüche nicht umfasse.

Demgemäß entstehen bei rückständigen Haftungsbeiträgen keine Säumniszuschläge.

Diese Rechtslage ist nunmehr durch das Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilerschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23.6.1998, BGBl 1998 I S. 1496, S. 1498 geändert worden. Danach fallen für Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt, Säumniszuschläge an. Die Neuregelung ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31.7.1998 entstehen.

Zur Sachbehandlung für die nach dem 31.7.1998 entstehenden Säumniszuschläge wird folgendes bemerkt:

In den Vordrucken (z.B. Ast 150, Ast 150 a) kann im Abschnitt „Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung” der Hinweis über den Anfall von Säumniszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Haftungsschulden unverändert beibehalten werden.

Soweit Haftungsschulden mit Vordruck KR 92 angemahnt werden, sind die Hinweise zu den Säumniszuschlägen nunmehr zutreffend.

Die EDI-Textelemente XXPAR 69 und XXASt 150 RB werden entsprechend dieser Rechtslage abgefaßt.

Bei den Dienststellen, die einen Haftungsordner führen, ist diese Verfügung dort im Abschnitt „Verfügungen” abzulegen.

 

Zu b)

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO infolge einer Außenprüfung umfaßt aufgrund des neu eingefügten § 171 Abs. 10 Satz 2 AO auch die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den ein Grundlagenbescheid bindend ist und dessen Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeprüft werden.

Die Neuregelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (27.6.1998) noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

Die AO-Kartei § 175 Karte 1 grün Tz. 2.3 wird an diese Rechtsänderung angepaßt.

 

Normenkette

AO § 240

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