OFD Chemnitz, Verfügung v. 21.08.2002, S2742-79/4-St21
Die auf den Organkreis entfallende Gewerbesteuer, zu der allein der Organträger veranlagt wird, kann mit steuerlicher Wirkung über eine Konzernumlage anteilig auf die Gesellschaften im Organkreis verteilt werden.
Die Konzernumlage wirkt sich steuerlich nur bei Organgesellschaften ohne Gewinnabführungsvertrag aus. Bei Organgesellschaften mit Gewinnabführungsvertrag bedeutet die Erhebung der Konzernumlage nur eine Aufteilung des aufgrund des Gewinnabführungsvertrags abzuführenden Betrags in einen Gewinnabführungsbetrag einerseits und einen Konzernumlagebetrag andererseits.
Das BFH-Urteil vom 07.11.2001 (BStBl. 2002 II S. 369) gibt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden keinen Anlass, von der bisherigen Verwaltungsauffassung abzuweichen, wonach jede Methode zur Ermittlung der Gewerbesteuerumlage in Fällen einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft anzuerkennen ist, die zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt. Dazu gehören insbesondere die
Verteilungsmethode
= Berechnung der Umlage nach der auf die Organgesellschaft anteilig entfallende tatsächliche Steuerbelastung des Organträgers.
Belastungsmethode („Stand-alone-Verfahren”)
= Umlagebelastung in Höhe des Betrags, der sich ergeben würde, wenn die Organgesellschaft selbständiges Steuersubjekt wäre. Die Ermittlung erfolgt hierbei unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Steuerbelastung des Organträgers.
Es wird jedoch vorausgesetzt, dass das Unternehmen an der einmal gewählten Methode festhält und die Umlagen so bemessen werden, dass – mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre – nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge umgelegt werden.
Dies bedeutet für die Belastungsmethode, dass spätestens bei Beendigung der Organschaft der Organgesellschaft der Betrag zurückerstattet wird, der ihr in den Vorjahren rechnerisch zuviel als Umlage abverlangt worden ist; die Organgesellschaft hat (spätestens) im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft einen Ausgleichsanspruch gegen den Organträger. Wird auf die Geltendmachung dieses Ausgleichsanspruchs verzichtet, dann ist zu prüfen, ob dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und der Verzicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung) i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führt.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG