OFD Kiel, Verfügung v. 18.9.2002, S 2742 A - St 261/G 1402 A - St 261

Auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 7.11.2001 (BStBl 2002 II S. 369) gilt nach Abstimmung der KSt-Referatsleiter für die steuerliche Beurteilung von Gewerbesteuerumlagen (weiterhin) folgende Auffassung:

Die vom Organträger zu zahlende Gewerbesteuer kann über eine Konzernumlage auf die Gesellschaften des Organkreises verteilt werden.

Bei der steuerlichen Beurteilung der Konzernumlage ist jede Methode anzuerkennen, die zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt. Dazu gehören unter anderem die Verteilungsmethode (Berechnung der Umlage nach der auf die Organgesellschaft anteilig entfallenden tatsächlichen Steuerbelastung des Organträgers) und die Belastungsmethode (Umlagebelastung in Höhe des Betrages, der sich ergeben würde, wenn die Organgesellschaft selbständiges Steuersubjekt wäre. Die Ermittlung erfolgt hierbei unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Steuerbelastung des Organträgers). Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung ist, dass das Unternehmen an der einmal gewählten Methode festhält und die Umlagen so bemessen sind, dass mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge umgelegt werden.

Bei der Belastungsmethode muss daher spätestens bei Beendigung der Organschaft der Organgesellschaft der Betrag zurückerstattet werden, der ihr in den Vorjahren rechnerisch zu viel als Umlage abverlangt worden ist. Die Organgesellschaft hat (spätestens) im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft einen Ausgleichsanspruch gegen den Organträger. Wird auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet, ist zu prüfen, ob der Verzicht seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und der Verzicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung) führt.

Die Konzernumlage wirkt sich steuerlich nur bei Organgesellschaften ohne Gewinnabführungsvertrag aus. Bei Organgesellschaften mit Gewinnabführungsvertrag bedeutet die Erhebung von Konzernumlagen nur eine Aufteilung des auf Grund des Gewinnabführungsvertrags abzuführenden Betrages in einen Gewinnabführungsbetrag einerseits und in einen Konzernumlagebetrag andererseits. Da ab 2002 für die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses auch bei der Gewerbesteuer der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages notwendig ist, ist die Frage der steuerlichen Anerkennung der Umlagevereinbarung nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2001 relevant.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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