Leitsatz
Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, insbesondere die Frage, ob der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Sachverhalt
Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, insbesondere die Frage, ob der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Der Kläger K ist seit Juni 1997 Inhaber des Forstbetriebes A. K schloss mit B einen notariellen Grundstückskaufvertrag, mit dem er von B ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 12.500 EUR erwarb.
Ausweislich des Vertragstextes handelte es sich dabei um das Flurstück X, Wirtschaftsart Waldfläche mit einer Größe von 15.467 qm. Im notariellen Vertrag hieß es: "Das Grundstück ist nach Angabe der Beteiligten unbebaut." Weiterhin war im Vertrag geregelt: "Es verkauft Herr B ... den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen damit zusammenhängenden Rechten und dem Zubehör."
Im Vertrages lautet es ferner: "Die Miet- und Pachtfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe wird garantiert. Der Verkäufer erklärt, dass das Vertragsobjekt forstwirtschaftlich genutzt wird."
Der Beklagte (Finanzamt) setzte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 750 EUR fest. Der Beklagte legte dabei als Bemessungsgrundlage den im Notarvertrag vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 12.500 EUR zugrunde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Forstbäume als Scheinbestandteile zu qualifizieren und als solche nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Er berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes BFH, Urteil v. 25.1.2022, II R 36/19, und eine dazu erschienene Veröffentlichung in der Zeitschrift Zugmaier/Siegel, UVR 2023, S. 61 ff. Für Zwecke der Aufteilung des Kaufpreises könne seines Erachtens auf eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 27.3.2014 zurückgegriffen werden, sodass sich die Grunderwerbsteuer um 60 % reduziere. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass nach der vom Kläger angegebenen Rechtsprechung des BFH Gehölze nur dann Scheinbestandteile seien, wenn bereits zum Zeitpunkt der Aussaat oder Pflanzung vorgesehen gewesen sei, sie wieder vom Grundstück zu entfernen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Der Kläger hat Klage erhoben.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ausgehend von den rechtlichen Voraussetzungen sind die aufstehenden Bäume im Streitfall nicht aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer herauszunehmen. Das Finanzgericht begründet seine Auffassung unter anderem wie folgt:
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Danach gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Werden - wie der Kläger meint - zusammen mit einem Grundstück noch weitere sonderrechtsfähige Gegenstände (d. h. körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für den Erwerb dieser Gegenstände nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt. Für die dafür notwendige Prüfung ist unter anderem die Feststellung unumgänglich, welche Gegenstände nach den Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zusammen mit dem Grundstück veräußert werden sollten und tatsächlich auf den Erwerber übergegangen sind. Denn es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sein, die er um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat. Auszugehen ist dabei von dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, das den Gegenstand des Erwerbsvorgangs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bestimmt. Für die Feststellung des Umfangs der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne ist somit entscheidend darauf abzustellen, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs gemacht haben.
Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass mit dem Kaufvertrag neben dem Grundstück noch weitere sonderrechtsfähige Gegenstände veräußert wurden, die aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen wären. Insbesondere lässt sich weder aus dem Kaufvertrag noch aus den sonstigen tatsächlichen Feststellungen ableiten, dass es sich bei den auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufwachsenden Gehölzen um sogenannte Scheinbestandteile gehandelt hat, die nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Auch ...