Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Eine falsch ausgestellte Rechnung kann sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger nachteilige Folgen haben. So kann für den Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, wenn die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 14 UStG nicht erfüllt sind. Fehlende oder nicht vollständige Rechnungsangaben können aber auch zu einer Verzögerung bei der Anerkennung eines Vorsteuerabzugs führen, obwohl mittlerweile auch die rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt ist und von der Finanzverwaltung auch so umgesetzt wird. Damit eine Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden kann, muss sie berichtigungsfähig sein. Die zu berichtigende Rechnung muss Angaben zu den Kernbestandteilen der Rechnung enthalten, die nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Zu den Kernbestandteilen einer Rechnung gehören die folgenden Bestandteile:
- Angaben zum Rechnungsaussteller,
- Angaben zum Rechnungsempfänger,
- eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
- das Entgelt für die ausgeführte Leistung sowie
- die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Rückwirkende Rechnungsberichtigung kein Wahlrecht
Ist eine Rechnung berichtigungsfähig und wird sie berichtigt, ergibt sich die Rückwirkung automatisch und stellt kein Wahlrecht dar. Die Rechnungsberichtigung wirkt damit nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten eines Unternehmers. Lediglich für Rechnungsberichtigungen, die bis zum 31.12.2020 übermittelt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht wird, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wird.
Das Recht auf den Vorsteuerabzug kann jedoch ausnahmsweise auch geltend gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger keine Rechnung besitzt, die alle formellen Voraussetzungen erfüllt und die auch nicht berichtigt wurde. Dazu muss der Unternehmer durch objektive Nachweise belegen, dass ein anderer Unternehmer an ihn tatsächlich Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die eine Umsatzsteuer entstanden und auch tatsächlich abgeführt worden ist. Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung kann der Nachweis, dass der leistende Unternehmer tatsächlich auf der vorausgegangenen Umsatzstufe die Umsatzsteuer entrichtet hat, nur über eine Rechnung oder deren Kopie mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer geführt werden. Ohne diesen gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer verbleiben Zweifel, ob und in welcher Höhe die Umsatzsteuer in dem Zahlbetrag enthalten ist und ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
Es können sich aus einer unzutreffend ausgestellten Rechnung aber auch Folgen für den leistenden Unternehmer ergeben, wenn er in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, da dies immer zu einer Steuerschuld des Rechnungsausstellers i. H. des überhöhten Steuerausweises führt.
Wenn der leistende Unternehmer grundsätzlich berechtigt war, Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert auszuweisen, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Fälle des unrichtigen Steuerausweises in der Praxis sind insbesondere:
- Der Unternehmer verrechnet sich bei dem gesonderten Steuerausweis;
- der Unternehmer irrt sich über den anzuwendenden Steuersatz;
- der Unternehmer behandelt eine steuerbefreite Leistung als steuerpflichtige Leistung;
- der Unternehmer behandelt eine im Ausland ausgeführte Leistung als inländische Leistung;
- der Unternehmer weist für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gesondert Umsatzsteuer aus oder
- es wird eine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
Der Unternehmer hat in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG eine gesetzliche Berichtigungsmöglichkeit, es wird insoweit auf die Rechtsfolge des § 17 UStG verwiesen.
Keine Anwendung der Grundsätze der rückwirkenden Rechnungsberichtigung
In den Fällen, in denen eine Umsatzsteuer unrichtigoder unberechtigt ausgewiesen worden ist, sind die Grundsätze der rückwirkenden Rechnungsberichtigung nicht anzuwenden. § 14c Abs. 1 UStG verweist zur Berichtigung ausdrücklich auf § 17 UStG aus dem sich (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) eindeutig ergibt, dass die Wirkung erst dann eintritt, wenn die Änderung eingetreten ist. Auch in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG ergibt sich ausdrücklich aus dieser Regelung der Zeitpunkt der jeweiligen Korrektur des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags.
An die Rechnungsberichtigung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, die korrigierte Rechnung muss dem Leistungsempfänger nur zugestellt werden.
Rechnungsberichtigung setzt Rückzahlung der Umsatzsteuer voraus
Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnah...