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Die zunehmende Bedeutung von Nachhaltigkeit, insb. vor dem Hintergrund des sich zuspitzenden Klimawandels, hat die EU dazu veranlasst, die Berichterstattung von Unt hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsleistung zu intensivieren. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert und verschärft. Eine wesentliche Neuerung ist die Einbeziehung von Unt mit Sitz außerhalb der EU, die jedoch in erheblichem Maße wirtschaftliche Aktivitäten innerhalb der Union entfalten.
Der deutsche Gesetzgeber plant diese Vorgaben u. a. durch die Einführung des § 315k HGB-E umzusetzen. Der § 315k HGB-E dient der Umsetzung von Art. 1 40a und 40b Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) in der durch die CSRD geänderten Fassung. Diese Norm regelt die Inhalte des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für Unt, die in den Anwendungsbereich der neu eingeführten §§ 315h, 315i HGB-E und 315j HGB-E fallen. Hierbei handelt es sich um Unt mit Sitz außerhalb der EU, die jedoch in Deutschland eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben und in der EU tätig sind und hierbei bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass auch Unt außerhalb der EU, die jedoch in erheblichem Umfang in der Union tätig sind, vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Dadurch soll die Transparenz erhöht und eine einseitige Benachteiligung europäischer Unternehmen vermieden werden. Konkret soll ein "Level Playing Field" bzgl. der Transparenz hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaktivitäten geschaffen werden. Ferner sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die durch die strengeren Berichtspflichten und die hiermit verbundenen Bürokratiekosten entstehen. Der Regelungskomplex der §§ 315h ff. HGB-E unterstreicht zudem die Ambitionen der EU-Kommission, mit ihren regulatorischen Initiativen über den eigenen Rechtsraum hinaus zu strahlen und eine globale Vorreiterrolle v. a. im Kampf gegen den Klimawandel einzunehmen, wie es häufig z. B. beim European Green Deal ausdrücklich artikuliert wurde. Allerdings stellt die Erreichung dieser ambitionierten Zielsetzungen auch eine enorme Herausforderung dar, da die Durchsetzung der Pflichten gegenüber Unt außerhalb der EU komplex sein kann.
§ 315k Abs. 1 und 2 HGB-E regeln die inhaltlichen Anforderungen an den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht der betroffenen Unt aus Drittstaaten. In § 315k Abs. 1 Satz 1 HGB-E werden zunächst die Berichtsinhalte festgelegt, indem auf bestimmte Berichtsvorgaben des § 289 Abs. 2 HGB-E verwiesen wird. In § 315k Abs. 1 Satz 2 HGB-E wird die Anwendung der ESRS geregelt. Ferner wird in § 315k Abs. 2 HGB-E präzisiert, dass Abs. 1 i. R. d. Konzernnachhaltigkeitsberichts entsprechend anzuwenden ist. Der § 315k Abs. 3 HGB-E enthält eine Verordnungsermächtigung, die das Bundesministerium der Justiz dazu ermächtigt, die genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung näher zu bezeichnen.