Rz. 1
§ 272 HGB ergänzt § 266 Abs. 3 A. HGB. Während § 266 Abs. 3 A. HGB vorschreibt, wie das Eigenkapital (EK) in der Bilanz von KapG auszuweisen ist, umschreibt § 272 HGB die in § 266 Abs. 3 A. HGB aufgeführten Posten inhaltlich. § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag anzusetzen ist. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB trifft eine Regelung zum Ausweis der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital und § 272 Abs. 1a und 1b HGB zum Ausweis der eigenen Anteile. § 272 Abs. 2 HGB schreibt vor, welche Beträge unter dem Posten Kapitalrücklage auszuweisen sind (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB). § 272 Abs. 3 HGB regelt, welche Beträge als Gewinnrücklagen ausgewiesen werden dürfen (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB). § 272 Abs. 4 HGB betrifft die Bildung und Auflösung der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt (§ 266 Abs. 3 A. III. 2. HGB). Der durch das BilRUG eingeführte § 272 Abs. 5 HGB sieht eine Ausschüttungssperre für Beteiligungserträge vor, die nicht bereits als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung (am Bilanzstichtag) kein Anspruch besteht.
Rz. 2
Demgegenüber enthält der Wortlaut des § 272 HGB keine Aussagen zum Gewinn- oder Verlustvortrag (§ 266 Abs. 3 A. IV. HGB) und zum Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 266 Abs. 3 A. V. HGB) bzw. – im Fall der Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder tw. Verwendung des Jahresergebnisses (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB) – zum Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Gleichwohl zählen diese Posten ebenfalls zum EK. Zudem rechnen zum EK unter bestimmten Voraussetzungen auch eigenkapitalähnliche Mittel.[1]
Rz. 3
Für den Ausweis, den Ansatz und die Bewertung der das EK betreffenden Posten sind folgende Vorschriften des HGB zu beachten:
Aktivseite
- gesonderter Ausweis der eingeforderten ausstehenden Einlagen unter den Forderungen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB),
- nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB).
Passivseite
- gezeichnetes Kapital (§ 266 Abs. 3 A. I., § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB),
- offenes Absetzen der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen in der Vorspalte vom gezeichneten Kapital; in diesem Fall ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte auszuweisen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB),
- offenes Absetzen des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts der eigenen Anteile in der Vorspalte vom gezeichneten Kapital (§ 272 Abs. 1a HGB),
- Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II., § 270 Abs. 1, § 272 Abs. 2 HGB),
- Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A. III., § 270 Abs. 2, § 272 Abs. 3 und 4 HGB),
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag bei Aufstellung der Bilanz ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung (§ 266 Abs. 3 A. IV. HGB),
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag bei Aufstellung der Bilanz ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung (§ 266 Abs. 3 A. V. HGB),
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust bei Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Rz. 4
Zudem sieht das AktG für die AG die folgenden ergänzenden Vorschriften vor:
- Ausweis des Grundkapitals als gezeichnetes Kapital unter Angabe der Gesamtnennbeträge jeder Aktiengattung und des Gesamtnennbetrags des bedingten Kapitals (§ 152 Abs. 1 AktG) sowie Angaben zur Zahl der Aktien je Gattung sowie des Nennbetrags oder rechnerischen Werts (§ 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG) und zum genehmigten Kapital (§ 160 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AktG); kleine AG (§ 267 Abs. 1 HGB) sind von der Anwendung der Nr. 3 und 4 des § 160 Abs. 1 AktG ausgenommen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 AktG),
- Auflösung der Kapitalrücklage (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG) und Angabe der während des Gj eingestellten oder entnommenen Beträge (§ 152 Abs. 2 AktG); kleine AG (§ 267 Abs. 1 HGB) haben die Angabe nach § 152 Abs. 2 AktG in der Bilanz zu machen (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AktG); Sonderregelungen bestehen bei Kapitalerhöhungen (§ 208 Abs. 1 und 2 AktG) und bei Kapitalherabsetzungen (§ 230 Satz 2, §§ 231 bis 233, 240 AktG),
- Bildung der Gewinnrücklagen (§ 58 Abs. 1 bis 3, § 150 Abs. 1 und 2, §§ 300, 324 AktG), Auflösung der Gewinnrücklagen (§ 150 Abs. 3 und 4, § 301 Satz 2, § 302 Abs. 1 und § 324 AktG) und Angabe der während des Gj eingestellten oder entnommenen Beträge (§ 152 Abs. 3 AktG); kleine AG (§ 267 Abs. 1 HGB) haben die Angabe nach § 152 Abs. 3 AktG in der Bilanz zu machen (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AktG),
- gesonderter Ausweis einer Gewinnrücklage für den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen möglich (§ 58 Abs. 2a AktG),
- Ausweis des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ausgabebetrag einer Wandelschuldverschreibung und dem höheren Gesamtnennbetrag der i. R. e. bedingten Kapitals zu gewährenden Bezugsaktien nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in einer Sonderrücklage (§ 218 Satz 2 AktG),
- Verwendung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrags (§§ 58, 150 AktG),
- Verwendung des Bilanzgewinns (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 3, 4 und 5 AktG),
- Angabe zum Bestand eigener Aktien und zu Bestandsveränderungen (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG).
Rz. 5
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