Rz. 3
Die Bestimmungen des § 315i HGB-E sind von inländischen Zweigniederlassungen von KapG mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden. Eine Definition des Begriffs der Zweigniederlassung wird, wie auch in den grds. für Zweigniederlassungen geltenden Vorgaben der §§ 13 bis 13f HGB, im Gesetzesentwurf nicht vorgenommen. Allgemein wird aber unter einer Zweigniederlassung der rechtlich unselbstständige, aber räumlich und organisatorisch getrennte Teil einer Gesellschaft verstanden (§ 325a Rz 9 ff).
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung verantwortlich sind die in § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB genannten angemeldeten Personen. Somit ist der Nachhaltigkeitsbericht von den ständigen Vertretern der Zweigniederlassung, die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt sind, zur Verfügung zu stellen. Wurden keine ständigen Vertreter angemeldet, sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG zuständig.
Der Anwendungsbereich wird, abweichend von der Auffassung der Europäischen Kommission, auf Zweigniederlassungen von Unt mit Sitz in einem Drittstaat, deren Rechtsform mit einer in Anhang I der RL 2013/34/EU genannten Rechtsform vergleichbar ist, begrenzt. In den FAQ zur Implementierung der CSRD verdeutlichte die Europäische Kommission, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung unabhängig von der Rechtsform des Drittstaatsunternehmens zu erfolgen hat, wohingegen nach der deutschen Auffassung eine der deutschen AG oder GmbH vergleichbare Gesellschaft vorliegen muss.
§ 315i HGB-E verweist explizit auf inländische Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen. Zweigniederlassungen von Unt mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind von der Regelung ausgenommen, da diese bereits selbst zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach europäischen Vorgaben verpflichtet sind. Weiterhin darf es sich bei dem Drittstaatsunternehmen nicht um verbundene Unt i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB handeln, da hier die Vorschriften des § 315j HGB-E anzuwenden sind.
Rz. 4
Da die Berichtspflicht der inländischen Zweigniederlassung obliegt, sieht die CSRD die Einführung von Schwellenwerten für die Berichterstattungspflicht vor, um die Verhältnismäßigkeit und Durchsetzbarkeit zu gewährleisten.
Demnach ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 315i HGB-E nur dann anzuwenden, wenn:
- die der Zweigniederlassung zuzuordnenden Umsatzerlöse im vorangegangenen Gj 40 Mio. EUR und
- die Umsatzerlöse der Hauptniederlassung in allen Mitgliedsstaaten der EU und den EWR-Vertragsstaaten in den beiden letzten aufeinander folgenden Gj 150 Mio. EUR übersteigen.
Nach § 315i Abs. 4 HGB-E ist bei den Umsatzerlösen der Hauptniederlassung auf den Betrag abzustellen, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem nationalen Recht der Hauptniederlassung anzuwenden sind.
Rz. 5
Die Ausweitung des Anwenderkreises soll sukzessiv über mehrere Jahre erfolgen. Die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die drei Drittstaatskonstellationen erfolgt zuletzt. Entsprechend ist § 315i HGB-E erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31.12.2027 beginnendes Gj anzuwenden.