Rz. 2
§ 315j HGB-E betrifft die für eine inländische Zweigniederlassung von KapG mit Sitz in einem Drittstaat verantwortlichen Personen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist demnach in erster Linie von den nach § 315e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB-E genannten Personen vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um die ständigen Vertreter, die bei der Anmeldung der Zweigniederlassung angegeben wurden und befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Wurden keine ständigen Vertreter angegeben, sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG für die Berichterstattung der Zweigniederlassung zuständig. Der Begriff der Zweigniederlassung wird weder im Handels- und Steuerrecht noch im RegE CSRD-UmsG eindeutig definiert. Allgemein handelt es sich bei einer Zweigniederlassung um einen rechtlich unselbstständigen, aber räumlich und organisatorisch getrennten Teil der Gesellschaft (§ 325a Rz 9-Rz 14).
Um unter den Anwendungsbereich von § 315j HGB-E zu fallen, muss es sich bei dem Drittstaatsunternehmen um ein Unt handeln, dessen Rechtsform mit einer in Anhang I RL 2013/34/EU genannten Rechtsform vergleichbar ist, wie z. B. der deutschen AG oder GmbH. Durch diese Beschränkung in § 315j Abs. 1 Satz 2 HGB-E weicht die deutsche Umsetzung von der EU-Richtlinie ab. Die Europäische Kommission verdeutlichte in ihren FAQ zur Implementierung der CSRD in nationales Recht, dass die Berichterstattung unabhängig von der Rechtsform des Drittstaatsunternehmens vorzunehmen ist. Es ist daher möglich, dass die Regelung noch entsprechend den europäischen Vorgaben überarbeitet und angepasst wird.
Weiterhin muss es sich bei dem Drittstaatsunternehmen um ein verbundenes Unt i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB handeln und infolgedessen ein Mutter-Tochter-Verhältnis nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB zwischen der Zweigniederlassung und dem Drittstaatsunternehmen bestehen. Liegt dieses Verhältnis nicht vor, ist die Berichterstattung nach Maßgabe des § 315i HGB-E auszuführen. § 315j HGB-E betrifft ausdrücklich nur die Zweigniederlassungen von Hauptniederlassung mit Sitz in einem Drittstaat. Da die im Hoheitsgebiet der Europäischen Union ansässigen Hauptniederlassungen bereits regulär zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Union verpflichtet sind, fallen diese nicht unter den Anwendungsbereich.
Rz. 3
Die CSRD hat für die Berichterstattung nach § 315j HGB-E Schwellenwerte vorgegeben, um die Verhältnismäßigkeit zu bewahren und die Durchsetzbarkeit durch die inländischen Zweigniederlassungen zu gewährleisten. Die Schwellenwerte wurden 1:1 in den RegE CSRD-UmsG übernommen. Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen können hiernach von der Berichtspflicht entbunden werden, wenn:
- die der Zweigniederlassung zuzuordnenden Umsatzerlöse im vorangegangenen Gj 40 Mio. EUR und
- die Umsatzerlöse des Konzerns innerhalb der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den beiden letzten aufeinander folgenden Gj 150 Mio. EUR
nicht übersteigen. Die Umsatzerlöse sind unter Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze zu ermitteln, die nach dem nationalen Gesetz der ausländischen Hauptniederlassung gelten.
Rz. 4
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittstaatsunternehmen nach § 315j HGB-E ist erstmals für nach dem 31.12.2027 beginnende Gj anzuwenden. Damit wird die Berichtspflicht für Unt mit Sitz in einem Drittstaat als letztes eingeführt. Durch die sukzessive Erweiterung des Anwenderkreises sind einige Unt, z. B. große KapG i. S. d. § 267 HGB, deutlich früher von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen.