Rz. 5
§ 326 HGB in der Fassung des BilRUG war analog zu den übrigen Vorschriften erstmals auf Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj anzuwenden. Anders als die Vorschriften zur Erstellung entfalteten jene zur Offenlegung insofern faktisch zeitversetzt Bedeutung – erst die 2017 vorzunehmende Offenlegung des 2016er Abschlusses hatte unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Vorschriften zu erfolgen.
Rz. 6
Relevant ist die Regelung des § 326 Abs. 1 HGB nur für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG und KapCoGes. In Abs. 2 wird die Zielgruppe nochmals auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG eingeschränkt. Maßgeblich für die Zuordnung zum Kreis der "kleinen" Ges. sind die Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 HGB. Zum Kreis der KleinstKapG sind dies die Schwellenwerte des § 267a Abs. 1 HGB i. V. m. dem Verbot zur Bilanzierung von VG zum beizulegenden Zeitwert (§ 267a Rz 1 ff.) sowie die Anforderung des § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden.
Die inflationsbedingt längst überfällige Erhöhung der monetären Schwellenwerte von § 267 HGB und § 267a HGB trat im Jahr 2024 – mit der Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung für Gj, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben – in Kraft. Mit der Anhebung soll verhindert werden, dass immer mehr Unt durch den Inflationseffekt in höhere Größenklassen rutschen, was deutlich erweiterte Rechnungslegungspflichten zur Folge hat. Infolge der Erhöhung werden sehr viele Unt (wieder) in eine niedrigere Größenklasse rutschen, was eine deutliche Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erhebliche Kostensenkungen mit sich bringt.
Eine Inanspruchnahme der Erleichterungen ist jedoch gem. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB bei Vorliegen einer KM-Orientierung (§ 264d Rz 1) ausgeschlossen. Darüber hinaus schließt gem. § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB ein Überschreiten der Schwellenwerte bei Neugründungen oder Umwandlungen bereits im ersten Jahr die Anwendung des § 326 HGB aus (§ 267 Rz 27 ff.).
Rz. 7
Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben grds. entsprechend großen KapG zu handeln und fallen daher gem. den §§ 340a Abs. 1, 341a Abs. 1 HGB nicht in den Anwendungsbereich des § 326 HGB.
Rz. 8
Mit dem im Zuge des BilRUG neu eingeführten § 267a Abs. 3 HGB wird zudem festgelegt, dass
- Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 KAGB,
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 UBGG und
- Unt, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unt zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unt eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt,
nicht als KleinstKapG gelten und entsprechend ebenfalls von der Anwendung des § 326 HGB, konkret jener des § 326 Abs. 2 HGB, ausgeschlossen sind.
Rz. 9
Unt, die nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, dürfen die Erleichterungen des § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen, da diese aufgrund der Größenkriterien stets nicht als klein gelten können.
Rz. 10
Wird der Jahresabschluss dem Betriebsrat oder dem Wirtschaftsausschuss gem. § 108 Abs. 5 BetrVG vorgelegt, hat dieser der Form ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 326 HGB zu entsprechen.
Wenngleich § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO vorsieht, dass sich der Bund nur an privatrechtlichen Ges. beteiligt, die ihren Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für große KapG aufstellen und prüfen, können Unt mit der öffentlichen Hand als Gesellschafter die Erleichterungen des § 326 HGB anwenden. Die dem Bund zur Verfügung gestellten Informationen werden insofern auf Basis der internen Berichterstattung – und nicht des verkürzten, offengelegten Jahresabschlusses – erstellt.