Rz. 2
Gem. § 315e Abs. 1 Nr. 1 HGB-E sind MU, die ihren Konzernlagebericht gem. § 315b HGB um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, dazu verpflichtet, ihren Konzernlagebericht in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen. Dies bedeutet, dass der gesamte Konzernlagebericht, einschl. der finanziellen und nichtfinanziellen Informationen, in einem maschinenlesbaren Format, wie XHTML (Extensible Hypertext Markup Language), erstellt werden muss. Ziel der Einführung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats ist es, die digitale Auffindbarkeit, Vergleichbarkeit und Maschinenlesbarkeit der Berichte sicherzustellen. Diese Anforderungen sollen insb. gewährleisten, dass Berichte zur Nachhaltigkeit und andere relevante Informationen leichter zugänglich und verarbeitbar sind und von Maschinen als auch von Menschen verstanden und genutzt werden können.
Der § 315e Satz 1 HGB-E dient der Umsetzung der Vorgaben des Art. 29d Abs. 1 Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD modifizierten Fassung. Das elektronische Berichtsformat wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2018 festgelegt, die technologische Regulierungsstandards zur Spezifikation eines solchen einheitlichen Berichtsformats enthält. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 angepasst.
Um die richtlinienkonforme Umsetzung dieser Anforderungen zu gewährleisten, wird die sog. "Aufstellungslösung" eingeführt. Dies bedeutet, dass die Informationen in dem vorgegebenen Format erstellt werden müssen, um den Anforderungen der Bilanzrichtlinie und der CSRD zu genügen. Eine Fortführung der bisherigen "Offenlegungslösung", bei der lediglich eine Offenlegung der Berichte erforderlich war, ist ausweislich des RegE CSRD-UmsG künftig nicht mehr mit den neuen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Rz. 3
Im Zuge der ESEF-Verordnung wurde Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) als Berichtsformat für die Finanzberichterstattung festgelegt, welches nach § 315e Satz 1 Nr. 1 HGB-E auch für den Konzernlagebericht maßgebend ist. XHTML ist eine XML-konforme Erweiterung des traditionellen HTML und somit eine Auszeichnungssprache, die primär zur Darstellung von Informationen im Web-Browser verwendet wird. Der Einsatz von XHTML ermöglicht es, Finanzberichte digital zu veröffentlichen, wobei gleichzeitig eine maschinenlesbare Struktur geschaffen wird, die die automatisierte Verarbeitung und Auswertung von Finanzdaten erleichtert. Der entscheidende Vorteil von XHTML liegt in seiner Kompatibilität mit neuen Technologien und Datenformaten, wie sie in modernen Webanwendungen und Datenverarbeitungssystemen zum Einsatz kommen. Das "X" in XHTML steht dabei für "extensible", was bedeutet, dass dieses Format erweiterbar ist. Diese Erweiterbarkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, zusätzliche Datentypen, wie bspw. Videos oder interaktive Skripte, in den Bericht zu integrieren. Insb. die Einbindung von XML, einer Meta-Auszeichnungssprache, macht XHTML zu einem flexiblen und zukunftssicheren Format für die Berichterstattung. XHTML weist gegenüber HTML verschiedene technische Merkmale auf, die es zu einem geeigneten Format für die finanzielle Berichterstattung machen. XHTML basiert auf den strengen Regeln von XML, wodurch eine klare Strukturierung und Konsistenz gewährleistet wird. Die Einhaltung dieser Strukturvorgaben ist für die maschinelle Verarbeitung der Berichte von zentraler Bedeutung. Durch diese strenge Validierung von Inhalten wird verhindert, dass fehlerhafte oder unvollständige Daten in den Bericht aufgenommen werden. Ein weiterer Vorteil von XHTML ist seine Lesbarkeit sowohl für Menschen als auch für Maschinen. Dies wird insb. durch die Integration von iXBRL-Tags ermöglicht. Diese Tags dienen der maschinellen Auswertung der im Bericht enthaltenen Daten, während der Bericht gleichzeitig in einem für den Menschen verständlichen Format vorliegt. Die iXBRL-Technologie (Inline XBRL) erlaubt es somit, dass sowohl Maschinen als auch menschliche Nutzer denselben Bericht lesen und verstehen können, was die Transparenz und Verständlichkeit der veröffentlichten Informationen erheblich steigert.
Rz. 4
Die Formatvorgaben nach § 315e HGB-E umfassen auch die Angaben, die nach Art. 8 VO (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie-Verordnung) erforderlich sind. Die EU-Taxonomie-Verordnung legt fest, dass Unt detaillierte Informationen darüber bereitstellen müssen, inwieweit ihre wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig i. S. d. der EU-Taxonomie eingestuft werden können. Die neuen Formatvorgaben gem. § 315e HGB-E schließen diese Informationen ein und stellen sicher, dass die relevanten Nachhaltigkeitsinformationen im gleichen standardisierten Format wie die finanziellen Informationen bereitgestellt werden.
S. für die EU-Taxonomie-Verordnung § 289c Rz 9 f.
Rz. 5
Die Anwendung von § 315e Satz 1 HGB-E in der Praxis ...