Rz. 8

Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die für den Jahresabschluss geltenden Prüfungsvorschriften auch auf den IFRS-Einzelabschluss anzuwenden sind. Anwendbar für den IFRS-Einzelabschluss sind somit folgende Vorschriften des HGB:

 
Vorschrift HGB Regelungsbereich
§ 316 Abs. 1 Satz 1 Prüfungspflicht
§ 316 Abs. 3 Nachtragsprüfungspflicht
§ 317 Abs. 1 Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses
§ 317 Abs. 2 Gegenstand und Umfang der Prüfung des Lageberichts
§ 317 Abs. 5 und 6 Anwendung der von der EU angenommenen ISA und zusätzliche Prüfungsanforderungen auf Basis einer Rechtsverordnung (derzeit ohne praktische Relevanz)
§ 318 Abs. 1 Bestellung des Abschlussprüfers
§ 318 Abs. 38 Abberufung, gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers, Kündigung aus wichtigem Grund
§ 319 Abs. 14 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
§ 319a Abs. 1 Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von ­öffentlichem Interesse (wurde mit dem FISG gestrichen für Abschlussprüfungen, die sich auf am oder nach dem 1.1.2022 beginnende Geschäftsjahre beziehen)
§ 319b Abs. 1 Netzwerk
§ 320 Abs. 1 Vorlagepflicht
§ 320 Abs. 2 Auskunftspflicht
§ 320 Abs. 4 Berichterstattung des bisherigen an den neuen Abschlussprüfer
§ 321 Abs. 15 Prüfungsbericht (ergänzt durch Sonderregelung § 324a Abs. 2 Satz 2 HGB)
§ 321a Abs. 13 Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
§ 322 Abs. 17 Bestätigungsvermerk
§ 323 Abs. 14 Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

Tab. 1: Anwendbare Vorschriften gem. § 324a HGB

Soweit sich aus der Anwendung der einzelnen Vorschriften auf die Prüfung eines IFRS-Einzelabschlusses Besonderheiten ergeben, sind diese bei den jeweiligen Vorschriften kommentiert.

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