Rz. 3

Eine KapG ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet. Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am ersten Abschlussstichtag nach einer solchen Maßnahme, sofern die erforderlichen Größenmerkmale gegeben sind (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB).[1] Nachfolgend sind die Größenkriterien des § 267 HGB dargestellt:

 
  klein mittelgroß groß
Bilanzsumme
TEUR
≤ 7.500 > 7.500
≤ 25.000
> 25.000
Umsatzerlöse
TEUR
≤ 15.000 > 15.000
≤ 50.000
> 50.000
Arbeitnehmer ≤ 50 > 50
≤ 250
> 250

Tab. 1: Überblick über die Größenklassen für die Jahresabschlussprüfung

 

Rz. 4

Die im Prinzip allein von der Größe einer KapG abhängige Prüfungspflicht kennt eine Reihe von Ausnahmen. So sind kapitalmarktorientierte KapG immer prüfungspflichtig, weil sie kraft gesetzlicher Fiktion (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB) immer als groß gelten.

Eine weitere Ausnahme von der Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht gem. § 264 Abs. 3 HGB für KapG, die TU eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU sind, sofern sie die in § 264 Abs. 3 HGB geregelten Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für KapG, die TU eines nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU sind (§ 264 Abs. 4 HGB).

 

Rz. 5

Für KapG bestimmter Wirtschaftszweige gelten Spezialvorschriften, z. B. für Kreditinstitute und VersicherungsUnt, die die Prüfungspflicht ebenfalls grds. unabhängig von der Unternehmensgröße regeln.

 

Rz. 6

Die vorgenannten Ausführungen gelten für KapCoGes über § 264a HGB analog.

 

Rz. 7

Im Jahr 2023 sind die Größenkriterien des § 267 HGB angehoben worden. Die geänderten Schwellenwerte waren verpflichtend erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Art. 93 Abs. 2 Satz 2 EGHGB). Die geänderten Werte konnten wahlweise bereits auf Gj angewendet werden, die nach dem 31.12.2012 beginnen (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 EGHGB).

[1] Zu den Besonderheiten durch die im Jahr 2024 geänderten Größenkriterien vgl. i. E. die Kommentierung zu § 267 HGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?