Rz. 18

Das anteilige Eigenkapital (EK) eines assoziierten Unt in der Rechtsform einer KapG ermittelt sich anhand der in § 266 Abs. 3 A. HGB aufgeführten Posten. Einzubeziehen sind zudem ein Gewinn- oder Verlustvortrag sowie ein Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag, vorausgesetzt, dass es nicht den früheren Anteilseignern zusteht. Darüber hinaus muss auch der auf der Aktivseite ausgewiesene, nicht durch EK gedeckte Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) berücksichtigt werden.[1] Eigene Anteile sind mit der Neufassung des § 272 Abs. 1a und 1b HGB auf der Passivseite der Bilanz offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Hier besteht also für Zwecke der Equity-Methode kein ergänzender Korrekturbedarf. Das Gleiche gilt für die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen.

 

Rz. 19

Die Höhe der Beteiligungsquote am EK des assoziierten Unt in der Rechtsform einer KapG richtet sich nach dem auf das beteiligte Unt entfallenden Anteil am Nennkapital. Zu berücksichtigen sind zudem die (Sonderfall) von einem GemeinschaftsUnt gehaltenen Anteile an dem assoziierten Unt, soweit das GemeinschaftsUnt im Wege der Quotenkonsolidierung einbezogen wird und neben ihm auch einbezogene Unt (MU oder TU) Anteile an dem assoziierten Unt halten. Hingegen bleiben Anteile im Besitz von nicht einbezogenen TU (§ 296 HGB) unberücksichtigt, auch wenn sie für Zwecke der Anhangangaben nach § 285 Nr. 11 HGB wegen der Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG zu berücksichtigen sind. Unberücksichtigt bleiben ferner Anteile im Besitz von anderen assoziierten Unt.

 

Rz. 20

Bei assoziierten Unt in der Rechtsform einer PersG können sich Schwierigkeiten in der Abgrenzung des anteiligen EK ergeben, wenn neben den festen Kapitalkonten sonstige Gesellschafterkonten existieren. Hier ist anhand der zur Klassifizierung von EK entwickelten Kriterien in jedem Einzelfall gesondert festzustellen, ob den Konten EK- oder FK-Charakter zukommt.[2]

 

Rz. 21

Bei PersG richtet sich die Beteiligungsquote am EK nach dem Stand der Kapitalkonten. Bei einer Beteiligung als Komplementär ohne Einlage liegt zwar ein Beteiligungsverhältnis vor, gleichwohl kommt die Anwendung der Equity-Methode so lange nicht in Betracht, wie es an einem Anteil am EK fehlt.

 

Rz. 22

Bei ausländischen assoziierten Unt muss das EK, das möglicherweise nach anderen Kriterien klassifiziert und gegliedert ist, in einer HB II entsprechend umklassifiziert, umgegliedert und ggf. an die einheitliche Bewertung angepasst werden.

 

Rz. 23

Stellt das assoziierte Unt einen Konzernabschluss auf, so ist dieser gem. § 312 Abs. 6 Satz 1 HGB zugrunde zu legen. Aus der Kons. resultierende Posten sind, soweit sie nicht in den Gewinnrücklagen oder im Ergebnisvortrag enthalten sind, nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft in erster Linie den Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter gem. § 307 HGB (ebenso DRS 26.35).

[1] Die Abgrenzung des EK bei Anwendung der Equity-Methode ist grds. mit der Abgrenzung der konsolidierungspflichtigen EK eines TU bei der VollKons nach § 301 HGB identisch.
[2] Vgl. dazu auch IDW RS HFA 7 sowie IDW HFA 1/1994.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge